(3)Absatz 3,Nachhaltigkeitsnachweise, die gemäß einem Beschluss der Europäischen Kommission nach Art. 30 Abs. 4 und 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und Art. 7c Abs. 4 und 6 der Richtlinie 98/70/EG auf Basis freiwilliger nationaler oder internationaler Regelungen die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Art. 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und Art. 7b der Richtlinie 98/70/EG erfüllen, sind nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH von dieser anzuerkennen.Nachhaltigkeitsnachweise, die gemäß einem Beschluss der Europäischen Kommission nach Artikel 30, Absatz 4 und 6 der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, und Artikel 7 c, Absatz 4 und 6 der Richtlinie 98/70/EG auf Basis freiwilliger nationaler oder internationaler Regelungen die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 29, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, und Artikel 7 b, der Richtlinie 98/70/EG erfüllen, sind nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH von dieser anzuerkennen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 32, BGBl. II Nr. 452/2022)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Ziffer 32,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2022,)