(2)Absatz 2,Für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen auf die Ziele gemäß §§ 5 und 7 sind die Anforderungen gemäß der §§ 8 Abs. 1 und 2, 10, 12 Abs. 3, 13 Abs. 3 und 4, 20 Abs. 2 Z 1 lit. c und d ein Monate nach Inkrafttreten der Verordnung einzuhalten.Für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen auf die Ziele gemäß Paragraphen 5, und 7 sind die Anforderungen gemäß der Paragraphen 8, Absatz eins, und 2, 10, 12 Absatz 3, 13, Absatz 3, und 4, 20 Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, und d ein Monate nach Inkrafttreten der Verordnung einzuhalten.