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§ 22

Fassungen
01.05.2018 bis 31.12.2020 — BGBl. II Nr. 86/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute01.01.2023 § → § BGBl. II Nr. 452/2022
§ 2201.01.202131.12.2022 § → § BGBl. II Nr. 630/2020
§ 2201.05.201831.12.2020 § → § BGBl. II Nr. 86/2018
§ 2204.12.201230.04.2018 BGBl. II Nr. 398/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftstoffverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.05.2018BGBl. II Nr. 86/2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020danach: BGBl. II Nr. 630/2020

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Ausgleichsbetrag

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Kommt ein Verpflichteter seinen Verpflichtungen nach Paragraphen 5,, 6 oder 7 nicht nach, wird für die nach dem Energiegehalt berechnete Fehlmenge ein Ausgleichsbetrag per Bescheid durch die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus festgesetzt.
    1. Ziffer eins
      In den Fällen der Nichterreichung des Ziels gemäß Paragraphen 5, und 6 beträgt die Höhe des Ausgleichsbetrages für den nach Paragraph 5, zu substituierenden Anteil von fossilem Ottokraftstoff 43 Euro pro Gigajoule und für den zu substituierenden Anteil von fossilem Dieselkraftstoff 19 Euro pro Gigajoule.
    2. Ziffer 2
      In den Fällen der Nichterreichung des Ziels gemäß Paragraph 7, beträgt die Höhe des Ausgleichsbetrages 15 Euro pro Tonne CO2 Äquivalent. Der Ausgleichsbetrag wird unter der Annahme berechnet, dass die Treibhausgasminderung der Fehlmenge pro Energieeinheit so hoch gewesen wäre wie die durchschnittliche Treibhausgasminderung pro Energieeinheit aller Biokraftstoffe, die im Vorvorjahr in Österreich zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Paragraph 5, zum Tragen gekommen sind.
  2. Absatz 2,Soweit im Falle der Verpflichtungen gemäß Paragraphen 5,, 6 und 7 Dritte ihre vertraglich übernomme Erfüllung von Verpflichtungen nicht leisten, wird der Ausgleichsbetrag gegenüber dem Verpflichteten mit Bescheid festgelegt.
  3. Absatz 3,Soweit der Verpflichtete die nach Paragraph 7 a, erforderlichen Angaben nicht oder nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, wird entsprechend der vom Verpflichteten im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Mengen an Kraftstoffen die für die Zielsetzungen im Verpflichtungsjahr ausschlaggebende Menge geschätzt und als Basis für die Berechnung der Höhe ders Ausgleichsbetrages per Bescheid festgelegt. Die Schätzung unterbleibt, soweit der Verpflichtete im Rahmen der Anhörung zum Festsetzungsbescheid die Mitteilung nachholt.

Im RIS seit

09.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2021

Gesetzesnummer

20008075

Dokumentnummer

NOR40201658