Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eignungsprüfungsverordnung – Inneres
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 400/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Arten der Tests
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Als objektive Tests zur Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung kommen in Betracht:
psychologisch-diagnostische Eignungsuntersuchungen (§ 10 ff),psychologisch-diagnostische Eignungsuntersuchungen (Paragraph 10, ff),
ärztliche Untersuchungen (§ 14 ff),ärztliche Untersuchungen (Paragraph 14, ff),
sportmotorische Tests (§ 16) odersportmotorische Tests (Paragraph 16,) oder
Kombinationen der angeführten Untersuchungen oder Tests.
(2)Absatz 2,Aufnahmewerbende haben sich im Zuge des Auswahlverfahrens jedenfalls den in Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Tests zu unterziehen.Aufnahmewerbende haben sich im Zuge des Auswahlverfahrens jedenfalls den in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Tests zu unterziehen.
(3)Absatz 3,Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen haben sich den in Abs. 1 angeführten Tests zu unterziehen, sofern diese zur Feststellung der für die Ausübung der konkreten Sonderverwendung geforderten besonderen körperlichen oder geistigen Eignung erforderlich sind. Darüber hinaus können weitere verwendungsspezifische Leistungstests (§ 17) vorgesehen werden.Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen haben sich den in Absatz eins, angeführten Tests zu unterziehen, sofern diese zur Feststellung der für die Ausübung der konkreten Sonderverwendung geforderten besonderen körperlichen oder geistigen Eignung erforderlich sind. Darüber hinaus können weitere verwendungsspezifische Leistungstests (Paragraph 17,) vorgesehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Dokumentnummer
NOR40144005