Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eignungsprüfungsverordnung – Inneres
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 400/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
2. Abschnitt
Tests und Untersuchungen
Psychologisch-diagnostische Eignungsuntersuchung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Im Auftrag des Bundesministers für Inneres oder der Landespolizeidirektion obliegt dem Psychologischen Dienst die Feststellung der psychologischen Eignung ebenso wie die Auswahl, Durchführung (Testvorgabe), Auswertung und Interpretation von Tests im Rahmen von psychologisch-diagnostischen Untersuchungen. Er kann sich für die Durchführung (Testvorgabe) der in Abs. 2 bezeichneten Einzeltests von ihm besonders geschulter und dazu ermächtigter Test- bzw. Explorationsleiter oder -leiterinnen bedienen.Im Auftrag des Bundesministers für Inneres oder der Landespolizeidirektion obliegt dem Psychologischen Dienst die Feststellung der psychologischen Eignung ebenso wie die Auswahl, Durchführung (Testvorgabe), Auswertung und Interpretation von Tests im Rahmen von psychologisch-diagnostischen Untersuchungen. Er kann sich für die Durchführung (Testvorgabe) der in Absatz 2, bezeichneten Einzeltests von ihm besonders geschulter und dazu ermächtigter Test- bzw. Explorationsleiter oder -leiterinnen bedienen.
(2)Absatz 2,Für die Feststellung der fachlichen Eignung von Aufnahmewerbenden kommen als Einzeltests die Überprüfung der Rechtschreibkenntnisse und der grammatikalischen Fertigkeiten sowie die Durchführung eines Intelligenztestes in Betracht. Die Überprüfung der persönlichen Eignung erfolgt aufgrund von Tests oder Fragebögen, welche die Persönlichkeit abbilden, sowie durch ein mündliches Aufnahmegespräch (Exploration). Bei der Auswahl der Personen, die Explorationsgespräche sowie Tests leiten, ist auf ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter zu achten.
(3)Absatz 3,Soweit es für die vorgesehene Verwendung von Bedeutung ist, können im Rahmen der psychologisch-diagnostischen Eignungsuntersuchung insbesondere folgende Bereiche untersucht werden:
einschlägige fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten,
intellektuelle Fähigkeiten: verbale Leistungen, logisch-schlussfolgerndes Denken, analytisches Denken, Gedächtnisleistung, allgemeines Wissen, Arbeitstempo, Raumvorstellungsfähigkeit, Reaktionsgeschwindigkeit,
schöpferisches Denken: Kreativität, geistige Flexibilität,
Arbeitsstil: Zielorientiertheit, Planung, Organisation, Produktivität, vernetztes Denken, Selbsteinschätzung der eigenen Leistung, Leistungs- und Lernbereitschaft, problembezogenes Entscheidungsverhalten, Impulsivität, Reflexivität, Motivation, Gewissenhaftigkeit, Zuverlässigkeit, Loyalität, Risikoverhalten,
Lernfähigkeit: korrektes Erfassen von Fakten, Erkennen von Zusammenhängen,
Belastbarkeit: allgemeine, selektive und inhaltsbezogene Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit, Ausdauer, Genauigkeit, Stressresistenz, Frustrationstoleranz, Multitasking-Fähigkeit,
soziale Kompetenzen: Kommunikationsfähigkeit, verbales Ausdrucksvermögen, Selbstkontrolle, Selbst- und Fremdreflexion, Kritikfähigkeit, Fähigkeit zur Arbeit in Gruppen und mit Gruppen, bürgerorientiertes Verhalten, Kontaktbereitschaft, Empathie, Authentizität, Verhandlungsgeschick, Kollegialität, Kompromissbereitschaft,
Führungsverhalten: Initiative, Entscheidungsverhalten, Führungsstil, Verantwortungsbereitschaft, Delegieren und Koordinieren, Durchsetzungsvermögen,
spezifische, für die Verwendung bedeutsame Personenmerkmale, wie etwa emotionale Stabilität, Art der Aufnahme und der geistigen Verarbeitung von Information, persönliche Bewertung der für das Arbeitsergebnis ausschlaggebenden Umstände (Attribution), Partizipation.
Schlagworte
Explorationsleiterin, Testleiter, Leistungsbereitschaft, Konzentrationsfähigkeit, Selbstreflexion
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Dokumentnummer
NOR40144012