Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.10.2018 bis 19.02.2019 — BGBl. II Nr. 259/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute02.03.2022 § → § BGBl. II Nr. 84/2022
§ 1020.02.201901.03.2022 § → § BGBl. II Nr. 48/2019
§ 1001.10.201819.02.2019 § → § BGBl. II Nr. 259/2018
§ 1001.01.201330.09.2018 BGBl. II Nr. 400/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.10.2018BGBl. II Nr. 259/2018

Außerkrafttretensdatum

19.02.2019danach: BGBl. II Nr. 48/2019

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

2. Abschnitt
Tests, Diagnostik und Untersuchungen

Psychologische Eignungsdiagnostik

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Im Auftrag des Bundesministers für Inneres oder der Landespolizeidirektion obliegen den Psychologischen Diensten die Feststellung der psychologischen Eignung und die Vornahme der im Rahmen des psychologisch-diagnostischen Prozesses erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Auswahl, Durchführung (Testvorgabe), Auswertung und Interpretation von Testverfahren. Sie können sich für die Durchführung (Testvorgabe) von ihm besonders geschulter und dazu ermächtigter Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres oder der Landespolizeidirektionen bedienen. Bei der Auswahl der Personen, die an der unmittelbaren Durchführung psychologischer Testverfahren mitwirken, ist soweit als möglich auf ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter zu achten.
  2. Absatz 2,Soweit es für die vorgesehene Verwendung von Bedeutung ist, können im Rahmen der psychologischen Eignungsdiagnostik insbesondere folgende Bereiche untersucht werden:
    1. Ziffer eins
      einschlägige fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten,
    2. Ziffer 2
      intellektuelle Fähigkeiten: verbale Leistungen, logisch-schlussfolgerndes Denken, analytisches Denken, Gedächtnisleistung, allgemeines Wissen, Arbeitstempo, Raumvorstellungsfähigkeit, Reaktionsgeschwindigkeit,
    3. Ziffer 3
      schöpferisches Denken: Kreativität, geistige Flexibilität,
    4. Ziffer 4
      Arbeitsstil: Zielorientiertheit, Planung, Organisation, Produktivität, vernetztes Denken, Selbsteinschätzung der eigenen Leistung, Leistungs- und Lernbereitschaft, problembezogenes Entscheidungsverhalten, Impulsivität, Reflexivität, Motivation, Gewissenhaftigkeit, Zuverlässigkeit, Loyalität, Risikoverhalten,
    5. Ziffer 5
      Lernfähigkeit: korrektes Erfassen von Fakten, Erkennen von Zusammenhängen,
    6. Ziffer 6
      Belastbarkeit: allgemeine, selektive und inhaltsbezogene Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit, Ausdauer, Genauigkeit, Stressresistenz, Frustrationstoleranz, Multitasking-Fähigkeit,
    7. Ziffer 7
      soziale Kompetenzen: Kommunikationsfähigkeit, verbales Ausdrucksvermögen, Selbstkontrolle, Selbst- und Fremdreflexion, Kritikfähigkeit, Fähigkeit zur Arbeit in Gruppen und mit Gruppen, bürgerorientiertes Verhalten, Kontaktbereitschaft, Empathie, Authentizität, Verhandlungsgeschick, Kollegialität, Kompromissbereitschaft,
    8. Ziffer 8
      Führungsverhalten: Initiative, Entscheidungsverhalten, Führungsstil, Verantwortungsbereitschaft, Delegieren und Koordinieren, Durchsetzungsvermögen,
    9. Ziffer 9
      spezifische, für die Verwendung bedeutsame Personenmerkmale, wie etwa emotionale Stabilität, Art der Aufnahme und der geistigen Verarbeitung von Information, persönliche Bewertung der für das Arbeitsergebnis ausschlaggebenden Umstände (Attribution), Partizipation.

Schlagworte

Leistungsbereitschaft, Konzentrationsfähigkeit, Selbstreflexion

Im RIS seit

03.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2019

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40208177