Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eignungsprüfungsverordnung – Inneres
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 400/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Erstellung der Tests im Rahmen der psychologisch-diagnostischen Eignungsuntersuchung
§ 13.Paragraph 13,
Bei der Neuanschaffung und Neuerstellung von Testverfahren im Rahmen der psychologisch-diagnostischen Eignungsuntersuchung ist nach Kriterien aktueller wissenschaftlicher Standards einer modernen Personalauswahl vorzugehen, wobei insbesondere auf die in § 10 Abs. 3 genannten Bereiche Bedacht zu nehmen ist. Bei der Neuanschaffung und Neuerstellung von Testverfahren im Rahmen der psychologisch-diagnostischen Eignungsuntersuchung ist nach Kriterien aktueller wissenschaftlicher Standards einer modernen Personalauswahl vorzugehen, wobei insbesondere auf die in Paragraph 10, Absatz 3, genannten Bereiche Bedacht zu nehmen ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Dokumentnummer
NOR40144015