Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eignungsprüfungsverordnung – Inneres
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 400/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 84/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Erstellung der Tests im Rahmen der psychologischen Eignungsdiagnostik
§ 13.Paragraph 13,
Die Neuanschaffung und Neuerstellung von Testverfahren zur Feststellung der fachlichen und persönlichen Eignung von Aufnahmewerbenden obliegt dem Bundesministerium für Inneres. Bei der Neuanschaffung und Neuerstellung von Testverfahren im Rahmen der psychologischen Eignungsdiagnostik ist nach Kriterien aktueller wissenschaftlicher Standards einer modernen Personalauswahl vorzugehen, wobei insbesondere auf die in § 10 Abs. 2 genannten Bereiche Bedacht zu nehmen ist. Die Neuanschaffung und Neuerstellung von Testverfahren zur Feststellung der fachlichen und persönlichen Eignung von Aufnahmewerbenden obliegt dem Bundesministerium für Inneres. Bei der Neuanschaffung und Neuerstellung von Testverfahren im Rahmen der psychologischen Eignungsdiagnostik ist nach Kriterien aktueller wissenschaftlicher Standards einer modernen Personalauswahl vorzugehen, wobei insbesondere auf die in Paragraph 10, Absatz 2, genannten Bereiche Bedacht zu nehmen ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2022
Dokumentnummer
NOR40242752