Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
ab 01.06.2023 — BGBl. II Nr. 157/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute01.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 157/2023
§ 1402.03.202231.05.2023 § → § BGBl. II Nr. 84/2022
§ 1420.02.201901.03.2022 § → § BGBl. II Nr. 48/2019
§ 1401.10.201819.02.2019 § → § BGBl. II Nr. 259/2018
§ 1401.01.201330.09.2018 BGBl. II Nr. 400/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 157 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.06.2023BGBl. II Nr. 157/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Ärztliche Untersuchung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Im Auftrag des Bundesministers oder der Bundesministerin für Inneres oder der Landespolizeidirektion haben Polizeiärzte in ihrer Funktion als medizinische Sachverständige unter Einhaltung der einschlägigen Berufs- und Standespflichten an der Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung, worunter auch die körperliche Eignung zur Sportausübung fällt, von Aufnahmewerbenden mitzuwirken. Sie haben dabei zur Feststellung von Gründen, die auf eine fehlende körperliche Eignung oder mangelnde geistige Gesundheit schließen lassen, die gesundheitliche Vorgeschichte zu erheben, klinisch-ärztliche Untersuchungen durchzuführen und eine zusammenfassende Beurteilung des körperlichen und geistigen Eignungszustands (Paragraph 15, Absatz 2,) zu erstellen. Allfällige Kosten für die Beibringung medizinischer Befunde sind von den Aufnahmewerbenden selbst zu tragen.

    Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Ziffer 19,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2019,)

  2. Absatz 2,Das medizinische Gutachten über die geistige Gesundheit ist unter Einbindung des Ergebnisses einer automationsunterstützten klinisch-psychiatrischen Testbatterie zu erstellen. Die Testverfahren haben den standardisierten und wissenschaftlich geforderten Gütekriterien zu entsprechen.
  3. Absatz 3,Die Testbatterie enthält unterschiedliche Testverfahren, die zur Feststellung eines möglichen psychiatrischen Krankheitsbildes beitragen. Die Testverfahren sind unter Aufsicht einer durch das Bundesministerium für Inneres geschulten Person durchzuführen.
  4. Absatz 4,Die Verarbeitung und Auswertung der Testbatterie erfolgt automationsunterstützt durch das Bundesministerium für Inneres. Das Ergebnis wird für die weitere klinische Untersuchung an den oder die mit der Untersuchung betrauten Polizeiarzt oder Polizeiärztin übermittelt. Nach erfolgter Auswertung ist die weitere Verwendung der Testergebnisse nur im Hinblick auf Informationen im Sinne des Absatz 5 und zum Zwecke der zusammenfassenden Beurteilung des geistigen und körperlichen Eignungszustandes (Paragraph 15, Absatz 2,) sowie zur Dokumentation (Paragraph 15,) zulässig.
  5. Absatz 5,Im klinisch-psychiatrischen Testverfahren ist kein Punktewert zu ermitteln, sondern eine der beiden folgenden Feststellungen zu treffen:
    1. Ziffer eins
      „Unauffälliger Test“ oder
    2. Ziffer 2
      „Das Ergebnis weist im Sinne der Eignungsprüfungsverordnung – Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2012,, eine Auffälligkeit auf.“
  6. Absatz 6,Die Neuanschaffung von klinisch-psychiatrischen Testverfahren obliegt dem Bundesministerium für Inneres.

Schlagworte

Berufspflicht

Im RIS seit

31.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2023

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40253134