Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eignungsprüfungsverordnung – Inneres
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 400/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 48/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Ärztliche Untersuchung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Im Auftrag des Bundesministers für Inneres oder der Landespolizeidirektion haben Polizeiärzte in ihrer Funktion als medizinische Sachverständige unter Einhaltung der einschlägigen Berufs- und Standespflichten an der Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung von Aufnahmewerbenden mitzuwirken. Sie haben dabei zur Feststellung von Gründen, die auf eine fehlende körperliche Eignung oder mangelnde geistige Gesundheit schließen lassen, die gesundheitliche Vorgeschichte zu erheben, klinisch-ärztliche Untersuchungen durchzuführen und eine zusammenfassende Beurteilung des körperlichen und geistigen Eignungszustands (§ 15 Abs. 2) zu erstellen. Allfällige Kosten für die Beibringung medizinischer Befunde sind von den Aufnahmewerbenden selbst zu tragen.Im Auftrag des Bundesministers für Inneres oder der Landespolizeidirektion haben Polizeiärzte in ihrer Funktion als medizinische Sachverständige unter Einhaltung der einschlägigen Berufs- und Standespflichten an der Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung von Aufnahmewerbenden mitzuwirken. Sie haben dabei zur Feststellung von Gründen, die auf eine fehlende körperliche Eignung oder mangelnde geistige Gesundheit schließen lassen, die gesundheitliche Vorgeschichte zu erheben, klinisch-ärztliche Untersuchungen durchzuführen und eine zusammenfassende Beurteilung des körperlichen und geistigen Eignungszustands (Paragraph 15, Absatz 2,) zu erstellen. Allfällige Kosten für die Beibringung medizinischer Befunde sind von den Aufnahmewerbenden selbst zu tragen.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch Z 19, BGBl. II Nr. 48/2019)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Ziffer 19,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2019,)
(2)Absatz 2,Das medizinische Gutachten über die geistige Gesundheit ist unter Einbindung des Ergebnisses einer automationsunterstützten klinisch-psychiatrischen Testbatterie zu erstellen. Die Testverfahren haben den standardisierten und wissenschaftlich geforderten Gütekriterien zu entsprechen.
(3)Absatz 3,Die Testbatterie enthält unterschiedliche Testverfahren in Form eines Screenings, die zur Feststellung eines möglichen psychiatrischen Krankheitsbildes beitragen. Die Testverfahren sind unter Aufsicht einer durch den Chefärztlichen Dienst des Bundesministeriums für Inneres geschulten Person durchzuführen.
(4)Absatz 4,Die Verarbeitung und Auswertung der Testbatterie erfolgt automationsunterstützt durch den Chefärztlichen Dienst des Bundesministeriums für Inneres. Das Ergebnis wird für die weitere klinische Untersuchung an den mit der Untersuchung betrauten Polizeiarzt übermittelt. Nach erfolgter Auswertung ist die weitere Verwendung der Testergebnisse nur im Hinblick auf Informationen im Sinne des Abs. 5 und zum Zwecke der zusammenfassenden Beurteilung des geistigen und körperlichen Eignungszustandes (§ 15 Abs. 2) sowie zur Dokumentation (§ 15) zulässig.Die Verarbeitung und Auswertung der Testbatterie erfolgt automationsunterstützt durch den Chefärztlichen Dienst des Bundesministeriums für Inneres. Das Ergebnis wird für die weitere klinische Untersuchung an den mit der Untersuchung betrauten Polizeiarzt übermittelt. Nach erfolgter Auswertung ist die weitere Verwendung der Testergebnisse nur im Hinblick auf Informationen im Sinne des Absatz 5 und zum Zwecke der zusammenfassenden Beurteilung des geistigen und körperlichen Eignungszustandes (Paragraph 15, Absatz 2,) sowie zur Dokumentation (Paragraph 15,) zulässig.
(5)Absatz 5,In Abweichung von § 6 ist mittels der klinisch-psychiatrischen Testverfahren kein Punktewert zu ermitteln, sondern eine der beiden folgenden Feststellungen zu treffen:In Abweichung von Paragraph 6, ist mittels der klinisch-psychiatrischen Testverfahren kein Punktewert zu ermitteln, sondern eine der beiden folgenden Feststellungen zu treffen:
„Unauffälliger Test“ oder
„Das Ergebnis weist im Sinne der Eignungsprüfungsverordnung – Inneres, BGBl. II Nr. 400/2012, eine Auffälligkeit auf.“„Das Ergebnis weist im Sinne der Eignungsprüfungsverordnung – Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2012,, eine Auffälligkeit auf.“
(6)Absatz 6,Die Neuanschaffung von klinisch-psychiatrischen Testverfahren obliegt dem Chefärztlichen Dienst des Bundesministeriums für Inneres.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2022
Dokumentnummer
NOR40213234