Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.01.2013 bis 30.09.2018 — BGBl. II Nr. 400/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1602.03.202231.05.2023 § → § BGBl. II Nr. 88/2022 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 157/2023
§ 1620.02.201901.03.2022 § → § BGBl. II Nr. 48/2019
§ 1601.10.201819.02.2019 § → § BGBl. II Nr. 259/2018
§ 1601.01.201330.09.2018 BGBl. II Nr. 400/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 400/2012

Außerkrafttretensdatum

30.09.2018danach: BGBl. II Nr. 259/2018

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Sportmotorischer Test

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Aufnahmewerbende haben sich zum Zweck der Überprüfung ihres konditionellen Zustands einem sportmotorischen Test zu unterziehen. Gleiches gilt für Bewerber und Bewerberinnen für eine Sonderverwendung, deren Ausübung eine besondere körperliche Belastbarkeit voraussetzt.
  2. Absatz 2,Im Zuge des sportmotorischen Tests für Aufnahmewerbende sind folgende Testverfahren durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      Medizinischer Bewegungskoordinationstest (MBKT),
    2. Ziffer 2
      Kraft- und Ausdauertest,
    3. Ziffer 3
      Lauftest,
    4. Ziffer 4
      Schwimmtest und
    5. Ziffer 5
      Rettungssimulation.
    Bei der Überprüfung des konditionellen Zustands von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen ist auf die jeweiligen besonderen Anforderungen der Verwendung Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Sportmotorische Tests sind von der jeweiligen Aufnahmestelle durchzuführen. Sämtliche Tests sind im Beisein eines Sanitäters und zumindest eines staatlich geprüften Sportlehrers oder Sportwartes zu absolvieren. Vor der Durchführung des sportmotorischen Tests von Aufnahmewerbenden ist deren sportmedizinische Eignung durch einen Arzt festzustellen.
  4. Absatz 4,Die Sportergebnisse sind der jeweiligen Kennzahl (Paragraph 5, Absatz 2,) zuzuordnen. Die mit einer Kennzahl versehenen Sportergebnisse der Aufnahmewerbenden sind dem Psychologischen Dienst zur Auswertung zu überlassen. Die mit einer Kennzahl versehenen Sportergebnisse von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen können dem Psychologischen Dienst zur Verarbeitung weitergegeben werden, sofern dem Psychologischen Dienst die Gesamtauswertung des Auswahlverfahrens übertragen wurde (Paragraph 6, Absatz 2,).

Im RIS seit

05.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40144018