Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eignungsprüfungsverordnung – Inneres
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 400/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Sportmotorischer Test
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Aufnahmewerbende haben sich zum Zweck der Überprüfung ihres konditionellen Zustands einem sportmotorischen Test zu unterziehen. Gleiches gilt für Bewerber und Bewerberinnen für eine Sonderverwendung, deren Ausübung eine besondere körperliche Belastbarkeit voraussetzt.
(2)Absatz 2,Im Zuge des sportmotorischen Tests für Aufnahmewerbende sind folgende Testverfahren durchzuführen:
Medizinischer Bewegungskoordinationstest (MBKT),
Bei der Überprüfung des konditionellen Zustands von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen ist auf die jeweiligen besonderen Anforderungen der Verwendung Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Sportmotorische Tests sind von der jeweiligen Aufnahmestelle durchzuführen. Sämtliche Tests sind im Beisein eines Sanitäters und zumindest eines staatlich geprüften Sportlehrers oder Sportwartes zu absolvieren. Vor der Durchführung des sportmotorischen Tests von Aufnahmewerbenden ist deren sportmedizinische Eignung durch einen Arzt festzustellen.
(4)Absatz 4,Die Sportergebnisse sind der jeweiligen Kennzahl (§ 5 Abs. 2) zuzuordnen. Die mit einer Kennzahl versehenen Sportergebnisse der Aufnahmewerbenden sind dem Psychologischen Dienst zur Auswertung zu überlassen. Die mit einer Kennzahl versehenen Sportergebnisse von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen können dem Psychologischen Dienst zur Verarbeitung weitergegeben werden, sofern dem Psychologischen Dienst die Gesamtauswertung des Auswahlverfahrens übertragen wurde (§ 6 Abs. 2).Die Sportergebnisse sind der jeweiligen Kennzahl (Paragraph 5, Absatz 2,) zuzuordnen. Die mit einer Kennzahl versehenen Sportergebnisse der Aufnahmewerbenden sind dem Psychologischen Dienst zur Auswertung zu überlassen. Die mit einer Kennzahl versehenen Sportergebnisse von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen können dem Psychologischen Dienst zur Verarbeitung weitergegeben werden, sofern dem Psychologischen Dienst die Gesamtauswertung des Auswahlverfahrens übertragen wurde (Paragraph 6, Absatz 2,).
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Dokumentnummer
NOR40144018