Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.10.2018 bis 19.02.2019 — BGBl. II Nr. 259/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1602.03.202231.05.2023 § → § BGBl. II Nr. 88/2022 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 157/2023
§ 1620.02.201901.03.2022 § → § BGBl. II Nr. 48/2019
§ 1601.10.201819.02.2019 § → § BGBl. II Nr. 259/2018
§ 1601.01.201330.09.2018 BGBl. II Nr. 400/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.10.2018BGBl. II Nr. 259/2018

Außerkrafttretensdatum

19.02.2019danach: BGBl. II Nr. 48/2019

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Sportmotorischer Test

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Aufnahmewerbende haben sich zum Zweck der Überprüfung ihres konditionellen Zustands einem sportmotorischen Test zu unterziehen. Gleiches gilt für Bewerber und Bewerberinnen für eine Sonderverwendung, deren Ausübung eine besondere körperliche Belastbarkeit voraussetzt.
  2. Absatz 2,Im Zuge des sportmotorischen Tests für Aufnahmewerbende sind spezifische, auf den letzten Stand der Wissenschaft basierende Testverfahren durchzuführen. Bei der Überprüfung des konditionellen Zustands von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen ist auf die jeweiligen besonderen Anforderungen der Verwendung Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Sportmotorische Tests sind von der jeweiligen Aufnahmestelle durchzuführen. Sämtliche Tests sind im Beisein eines Sanitäters und zumindest eines Sportcoaches zu absolvieren. Erreicht der Aufnahmewerbende die vorgegebenen Anforderungen nicht, ist eine einmalige Wiederholung des sportmotorischen Tests innerhalb von sechs Monaten zulässig. Zum Ausschluss einer akuten Erkrankung hat vor Absolvierung der Wiederholung eine klinische Untersuchung durch den Polizeiarzt zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Die mit dem Namen und Geburtsdatum versehenen Sportergebnisse der Aufnahmewerbenden sind der zuständigen Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres zur Auswertung zu übermitteln. Die mit dem Namen und Geburtsdatum versehenen Sportergebnisse von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen können dem Psychologischen Dienst des Bundesministeriums für Inneres zur Verarbeitung übermittelt werden, sofern diesem die Gesamtauswertung des Auswahlverfahrens übertragen wurde (Paragraph 6, Absatz 2,).
  5. Absatz 5,Die Aufzeichnungen sind von der durchführenden Landespolizeidirektion für fünfzehn Jahre unter Verschluss aufzubewahren und anschließend zu vernichten.

Im RIS seit

03.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2019

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40208183