Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heereslenkberechtigungsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 422/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
2. Hauptstück
Kraftfahrausbildung
Umfang, Arten und Inhalt
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Ausbildung für die Erlangung einer Heereslenkberechtigung umfasst die theoretische und praktische Kraftfahrausbildung auf nicht gepanzerten, gepanzerten und geschützten Heeresfahrzeugen. Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
die spezifischen Ausbildungserfordernisse für die jeweilige Klasse und
eine bereits vorhandene Lenkberechtigung.
(2)Absatz 2,Als Ausbildungsarten kommen in Betracht
die Kraftfahrausbildung Typ I oderdie Kraftfahrausbildung Typ römisch eins oder
die Kraftfahrausbildung Typ II oderdie Kraftfahrausbildung Typ römisch zwei oder
die Kraftfahrgrundausbildung.
Die Ausbildungsart ist zu wählen insbesondere nach Maßgabe allenfalls bereits vorhandener Lenkberechtigungen, der zu erlangenden Heereslenkberechtigung sowie der Erfordernisse des Heereskraftfahrdienstes. Eine Einweisung oder eine Kraftfahrausbildung Typ I oder Typ II ist nur im Fall des Abs. 1 Z 2 zulässig.Die Ausbildungsart ist zu wählen insbesondere nach Maßgabe allenfalls bereits vorhandener Lenkberechtigungen, der zu erlangenden Heereslenkberechtigung sowie der Erfordernisse des Heereskraftfahrdienstes. Eine Einweisung oder eine Kraftfahrausbildung Typ römisch eins oder Typ römisch zwei ist nur im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, zulässig.
(3)Absatz 3,Im Rahmen der theoretischen Kraftfahrausbildung sind ausreichende Kenntnisse zu vermitteln insbesondere über
die für das Lenken eines Heeresfahrzeuges maßgeblichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen und Verkehrsvorschriften,
das für das sichere Lenken von Heeresfahrzeugen erforderliche Verhalten unter Berücksichtigung der technischen Umstände und Gefahren, insbesondere im Hinblick auf Bremswege, Fahrbahnbeschaffenheit, Reaktionsvermögen, Sicherheitsabstand, Sichtverhältnisse und Fahrzeugeigenschaften einschließlich der Ladung und
den Heereskraftfahrdienst.
(4)Absatz 4,In der praktischen Kraftfahrausbildung ist insbesondere zu schulen:
das Fahren im öffentlichen Straßenverkehr,
die Übungen im verkehrsfreien Raum und
die Gerätelehre einschließlich Tätigkeiten der Benützermaterialerhaltung.
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2017
Dokumentnummer
NOR40144341