Rechtstracker.at

§ 5 HLBV 2013

Fassungen
01.01.2013 bis 14.08.2017 — BGBl. II Nr. 422/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute15.08.2017 § → § BGBl. II Nr. 217/2017
§ 501.01.201314.08.2017 BGBl. II Nr. 422/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heereslenkberechtigungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 422/2012

Außerkrafttretensdatum

14.08.2017danach: BGBl. II Nr. 217/2017

Abkürzung

HLBV 2013

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

2. Hauptstück
Kraftfahrausbildung

Umfang, Arten und Inhalt

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung für die Erlangung einer Heereslenkberechtigung umfasst die theoretische und praktische Kraftfahrausbildung auf nicht gepanzerten, gepanzerten und geschützten Heeresfahrzeugen. Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
    1. Ziffer eins
      die spezifischen Ausbildungserfordernisse für die jeweilige Klasse und
    2. Ziffer 2
      eine bereits vorhandene Lenkberechtigung.
  2. Absatz 2,Als Ausbildungsarten kommen in Betracht
    1. Ziffer eins
      die Einweisung oder
    2. Ziffer 2
      die Kraftfahrausbildung Typ römisch eins oder
    3. Ziffer 3
      die Kraftfahrausbildung Typ römisch zwei oder
    4. Ziffer 4
      die Kraftfahrgrundausbildung.
    Die Ausbildungsart ist zu wählen insbesondere nach Maßgabe allenfalls bereits vorhandener Lenkberechtigungen, der zu erlangenden Heereslenkberechtigung sowie der Erfordernisse des Heereskraftfahrdienstes. Eine Einweisung oder eine Kraftfahrausbildung Typ römisch eins oder Typ römisch zwei ist nur im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, zulässig.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der theoretischen Kraftfahrausbildung sind ausreichende Kenntnisse zu vermitteln insbesondere über
    1. Ziffer eins
      die für das Lenken eines Heeresfahrzeuges maßgeblichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen und Verkehrsvorschriften,
    2. Ziffer 2
      das für das sichere Lenken von Heeresfahrzeugen erforderliche Verhalten unter Berücksichtigung der technischen Umstände und Gefahren, insbesondere im Hinblick auf Bremswege, Fahrbahnbeschaffenheit, Reaktionsvermögen, Sicherheitsabstand, Sichtverhältnisse und Fahrzeugeigenschaften einschließlich der Ladung und
    3. Ziffer 3
      den Heereskraftfahrdienst.
  4. Absatz 4,In der praktischen Kraftfahrausbildung ist insbesondere zu schulen:
    1. Ziffer eins
      das Fahren im öffentlichen Straßenverkehr,
    2. Ziffer 2
      das Fahren im Gelände,
    3. Ziffer 3
      die Übungen im verkehrsfreien Raum und
    4. Ziffer 4
      die Gerätelehre einschließlich Tätigkeiten der Benützermaterialerhaltung.

Im RIS seit

12.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2017

Gesetzesnummer

20008105

Dokumentnummer

NOR40144341