Rechtstracker.at

§ 5 HLBV 2013

Fassungen
ab 15.08.2017 — BGBl. II Nr. 217/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute15.08.2017 § → § BGBl. II Nr. 217/2017
§ 501.01.201314.08.2017 BGBl. II Nr. 422/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Heereslenkberechtigungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

15.08.2017BGBl. II Nr. 217/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HLBV 2013

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

2. Hauptstück
Kraftfahrausbildung

Umfang und Inhalt

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung für die Erlangung einer Heereslenkberechtigung umfasst die theoretische und praktische Kraftfahrausbildung auf nicht gepanzerten, gepanzerten und geschützten Heeresfahrzeugen. Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
    1. Ziffer eins
      die spezifischen Ausbildungserfordernisse für die jeweilige Klasse und
    2. Ziffer 2
      eine bereits vorhandene Lenkberechtigung.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der theoretischen Kraftfahrausbildung sind ausreichende Kenntnisse zu vermitteln insbesondere über
    1. Ziffer eins
      die für das Lenken eines Heeresfahrzeuges maßgeblichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen und Verkehrsvorschriften,
    2. Ziffer 2
      das für das sichere Lenken von Heeresfahrzeugen erforderliche Verhalten unter Berücksichtigung der technischen Umstände und Gefahren, insbesondere im Hinblick auf Bremswege, Fahrbahnbeschaffenheit, Reaktionsvermögen, Sicherheitsabstand, Sichtverhältnisse und Fahrzeugeigenschaften einschließlich der Ladung und
    3. Ziffer 3
      den Heereskraftfahrdienst.
  3. Absatz 3,In der praktischen Kraftfahrausbildung ist insbesondere zu schulen:
    1. Ziffer eins
      das Fahren im öffentlichen Straßenverkehr,
    2. Ziffer 2
      das Fahren im Gelände,
    3. Ziffer 3
      die Übungen im verkehrsfreien Raum und
    4. Ziffer 4
      die Gerätelehre einschließlich Tätigkeiten der Benützermaterialerhaltung.

Im RIS seit

16.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

20008105

Dokumentnummer

NOR40196393