Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Heereslenkberechtigungsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 422/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 217/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
2. Hauptstück
Kraftfahrausbildung
Umfang und Inhalt
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Ausbildung für die Erlangung einer Heereslenkberechtigung umfasst die theoretische und praktische Kraftfahrausbildung auf nicht gepanzerten, gepanzerten und geschützten Heeresfahrzeugen. Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
die spezifischen Ausbildungserfordernisse für die jeweilige Klasse und
eine bereits vorhandene Lenkberechtigung.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der theoretischen Kraftfahrausbildung sind ausreichende Kenntnisse zu vermitteln insbesondere über
die für das Lenken eines Heeresfahrzeuges maßgeblichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen und Verkehrsvorschriften,
das für das sichere Lenken von Heeresfahrzeugen erforderliche Verhalten unter Berücksichtigung der technischen Umstände und Gefahren, insbesondere im Hinblick auf Bremswege, Fahrbahnbeschaffenheit, Reaktionsvermögen, Sicherheitsabstand, Sichtverhältnisse und Fahrzeugeigenschaften einschließlich der Ladung und
den Heereskraftfahrdienst.
(3)Absatz 3,In der praktischen Kraftfahrausbildung ist insbesondere zu schulen:
das Fahren im öffentlichen Straßenverkehr,
die Übungen im verkehrsfreien Raum und
die Gerätelehre einschließlich Tätigkeiten der Benützermaterialerhaltung.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Dokumentnummer
NOR40196393