Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Heereslenkberechtigungsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 422/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Besondere Bestimmungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Kraftfahrausbildung hat ausschließlich durch Heeresfahrlehrpersonal zu erfolgen. Sie hat den Heereskraftfahrer zu befähigen, Heeresfahrzeuge unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in dem ihrer Verwendung entsprechenden Umfang
Hierbei ist auch auf die besonderen Umstände eines Einsatzes des Bundesheeres entsprechend Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Bei der Kraftfahrausbildung ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
Festigen der Fahrfertigkeit und des Verkehrssinns,
schwierige Straßen- und Geländeverhältnisse,
witterungsbedingte Erschwernisse,
die Durchführung von Mannschaftstransporten,
die Beförderung gefährlicher Güter.
Schlagworte
Straßenverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Dokumentnummer
NOR40144342