Rechtstracker.at

§ 46 GMMO-VO

Fassungen
01.01.2013 bis 28.02.2013 — BGBl. II Nr. 443/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4615.09.201701.10.2022 § → § BGBl. II Nr. 236/2017 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2019
§ 4601.04.201315.09.2017 § → § BGBl. II Nr. 88/2013
§ 4601.03.201331.03.2013 § → § BGBl. II Nr. 443/2012
§ 4601.01.201328.02.2013 BGBl. II Nr. 443/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas-Marktmodell-Verordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 443 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 443/2012

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Abkürzung

GMMO-VO

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Absatz 5 bis 7 : Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 47, Absatz 4,

Text

4. Teil
Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Die Prüfreihenfolge gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ist bei der Umstellung gemäß Paragraph 170, Absatz 6, GWG 2011 nicht anwendbar.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 32, Absatz 6, wird die Umlage bis 31. März 2013 monatlich berechnet.
  3. Absatz 3,Die Buchung durch den Verteilergebietsmanager an den einzelnen Ausspeisepunkten des angrenzenden vorgelagerten Marktgebiets zu den Verteilernetzen in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg gemäß Paragraph 36, Absatz eins, kann bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen ab dem 1. Jänner 2013 vorgenommen werden und hat spätestens mit dem Inkrafttreten des 3. Teils zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Abweichend von Paragraph 44, Absatz 5, wird die Umlage bis 31. Dezember 2013 monatlich berechnet.
  5. Absatz 5,Für zugelassene Bilanzgruppenverantwortliche, die die Zulassung als Bilanzgruppenverantwortlicher vor der Kundmachung dieser Bestimmung beantragt haben, die jedoch bis zum 17. Dezember 2012, 16 Uhr die für die Abwicklung der Bilanzierung über die Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt erforderlichen Anforderungen nicht erfüllen, sind folgende Bestimmungen nicht anwendbar, solange diese Anforderungen nicht erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Renominierungen gemäß Punkt römisch fünf.1 erster Satz der Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang im Fernleitungsnetz;
    2. Ziffer 2
      Zugang zum Virtuellen Handelspunkt gemäß Paragraph 18, Absatz 3,, sofern kein aufrechtes Vertragsverhältnis mit dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes vorliegt;
    3. Ziffer 3
      Registrierung im Marktgebiet gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Satz 2 und 3, Paragraph 19, Absatz 5,, und 7;
    4. Ziffer 4
      Bilanzierung durch den Marktgebietsmanager gemäß Paragraph 26, Absatz 4, Satz 2 und 3, sowie Punkt 3.2.1 und Punkt 6.5 Satz 1, 2, 3 und 4 der Allgemeinen Bedingungen des Marktgebietsmanagers für das Rechtsverhältnis zu den Bilanzgruppenverantwortlichen.
  6. Absatz 6,Für Bilanzgruppenverantwortliche gemäß Absatz 5, gelten folgende Bestimmungen bis zur vollständigen Erfüllung der Bilanzierungserfordernisse an der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt:
    1. Ziffer eins
      Der Bilanzgruppenverantwortliche hat bis 14:00 Uhr des Vortages (D-1) für jede Stunde des folgenden Gastages (D) und je Bilanzgruppe im Marktgebiet ausgeglichene Nominierungen abzugeben. Der Marktgebietsmanager ist im Fall der Unausgeglichenheit der Bilanzgruppe(n) des Bilanzgruppenverantwortlichen gemäß Absatz 5, berechtigt, die Einkürzung oder Veränderungen von Nominierungen zu verlangen, welche von den Nominierungsempfängern umzusetzen sind. Die Fristen gemäß Sonstigen Marktregeln Kapitel 2 und 3 kommen dabei nicht zur Anwendung;
    2. Ziffer 2
      Der Bilanzgruppenverantwortliche ist nicht berechtigt, Renominierungen vorzunehmen, mit Ausnahme auf Grund einer ausdrücklichen Anweisung durch den Marktgebietsmanager;
    3. Ziffer 3
      Der Bilanzgruppenverantwortliche hat beim Marktgebietsmanager bis 27. Dezember 2012 eine Sicherheitsleistung in der Form einer Bar-Kaution in der Höhe von EUR 50.000,- zu hinterlegen. Für den Fall, dass die Sicherheitsleistung nicht rechtzeitig eintrifft oder wenn die Sicherheit aufgebraucht ist, ist der Marktgebietsmanager zur Leistungsaussetzung gemäß Punkt 5.2 der Allgemeinen Bedingungen des Marktgebietsmanagers für das Rechtsverhältnis zu den Bilanzgruppenverantwortlichen berechtigt. Die Rückübermittlung der Sicherheitsleistung erfolgt am 31. März 2013.
  7. Absatz 7,Der Marktgebietsmanager ist im Fall von Störungen der relevanten IT-Systeme berechtigt, die Vorlaufzeiten für Renominierungen temporär zu verlängern bzw. auszusetzen und den Ausgleich der Bilanzgruppen an der Börse auszusetzen und das Ungleichgewicht im Carry Forward fortzuschreiben.

Im RIS seit

21.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2016

Gesetzesnummer

20007844

Dokumentnummer

NOR40145277