Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gas-Marktmodell-Verordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 171/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 443/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 443 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Text
4. Teil
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Die Prüfreihenfolge gemäß § 3 Abs. 2 ist bei der Umstellung gemäß § 170 Abs. 6 GWG 2011 nicht anwendbar.Die Prüfreihenfolge gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ist bei der Umstellung gemäß Paragraph 170, Absatz 6, GWG 2011 nicht anwendbar.
(2)Absatz 2,Abweichend von § 32 Abs. 6 wird die Umlage bis 31. März 2013 monatlich berechnet.Abweichend von Paragraph 32, Absatz 6, wird die Umlage bis 31. März 2013 monatlich berechnet.
(3)Absatz 3,Die Buchung durch den Verteilergebietsmanager an den einzelnen Ausspeisepunkten des angrenzenden vorgelagerten Marktgebiets zu den Verteilernetzen in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg gemäß § 36 Abs. 1 kann bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen ab dem 1. Jänner 2013 vorgenommen werden und hat spätestens mit dem Inkrafttreten des 3. Teils zu erfolgen.Die Buchung durch den Verteilergebietsmanager an den einzelnen Ausspeisepunkten des angrenzenden vorgelagerten Marktgebiets zu den Verteilernetzen in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg gemäß Paragraph 36, Absatz eins, kann bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen ab dem 1. Jänner 2013 vorgenommen werden und hat spätestens mit dem Inkrafttreten des 3. Teils zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Abweichend von § 44 Abs. 5 wird die Umlage bis 31. Dezember 2013 monatlich berechnet.Abweichend von Paragraph 44, Absatz 5, wird die Umlage bis 31. Dezember 2013 monatlich berechnet.
(5)Absatz 5,(Anm.: Tritt mit Ablauf des 28. Februar 2013, 6 Uhr außer Kraft.)Anmerkung, Tritt mit Ablauf des 28. Februar 2013, 6 Uhr außer Kraft.)
(6)Absatz 6,(Anm.: Tritt mit Ablauf des 28. Februar 2013, 6 Uhr außer Kraft.)Anmerkung, Tritt mit Ablauf des 28. Februar 2013, 6 Uhr außer Kraft.)
(7)Absatz 7,(Anm.: Tritt mit Ablauf des 28. Februar 2013, 6 Uhr außer Kraft.)Anmerkung, Tritt mit Ablauf des 28. Februar 2013, 6 Uhr außer Kraft.)
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2016
Dokumentnummer
NOR40145279