Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gestaltung des Hochschullehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 447/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Bildungsziele
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung hat die Differenz der Curricula der Lehramtsausbildungen zum Bachelorstudium nach den Bestimmungen des HG entsprechend den geänderten Professionalisierungsanforderungen im Lehrberuf abzudecken. Das Curriculum hat ein Qualifikationsprofil zu beinhalten.
(2)Absatz 2,Der Lehrgang hat
die wissenschaftlichen und berufsfeldbezogenen Kompetenzen zu vertiefen und zu erweitern,
neue wissenschaftliche berufsfeldbezogene Erkenntnisse in der pädagogischen Arbeitswelt zu vermitteln und
die Studierenden in praktischen Forschungskompetenzen zu befähigen.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Dokumentnummer
NOR40145290