Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gestaltung des Hochschullehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 447/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Bildungsziele
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Hochschullehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung hat die Differenz der Curricula der Lehramtsausbildungen zum Bachelorstudium nach den Bestimmungen des HG entsprechend den geänderten Professionalisierungsanforderungen im Beruf der Lehrerinnen und Lehrer abzudecken. Das Curriculum hat ein Qualifikationsprofil zu beinhalten.
(2)Absatz 2,Der Hochschullehrgang hat
die wissenschaftlichen und berufsfeldbezogenen Kompetenzen zu vertiefen und zu erweitern,
neue wissenschaftliche berufsfeldbezogene Erkenntnisse in der pädagogischen Arbeitswelt zu vermitteln und
die Studierenden in praktischen Forschungskompetenzen zu befähigen.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Dokumentnummer
NOR40205040