Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 13.07.2018 — BGBl. II Nr. 177/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute13.07.2018 § → § BGBl. II Nr. 177/2018
§ 230.07.201512.07.2018 § → § BGBl. II Nr. 211/2015
§ 201.01.201329.07.2015 BGBl. II Nr. 447/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gestaltung des Hochschullehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

13.07.2018BGBl. II Nr. 177/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:

  1. Ziffer eins
    unter „Führungstätigkeit“ eine jedenfalls einjährige Tätigkeit, die eine pädagogische Führungs- und strategische Steuerungsfunktion, Organisations- und Personalentwicklung, Qualitätssicherung, Beratung und Konfliktmanagement umfasst wie insbesondere die Funktion als Schulleiterin bzw. Schulleiter, als Abteilungs- oder Fachvorständin bzw. -vorstand, als Organ der Schulaufsicht oder eine Führungsfunktion an einer Pädagogischen Hochschule;
  2. Ziffer 2
    unter „Projektbetreuung“ leitende Betreuungen von zeitlich befristeten zielgerichteten Maßnahmen im Schulbereich im Umfang von jedenfalls vier Jahresstunden (inklusive Vor- und Nachbereitungszeit), die der Schul- und Unterrichtsentwicklung dienen, wie insbesondere klasseninterne und -übergreifende oder schulinterne und -übergreifende Projekte sowie projektbezogene Kooperationen mit außerschulischen Einrichtungen;
  3. Ziffer 3
    unter „einschlägigen Veröffentlichungen“ Publikationen, die in einem oder mehreren Studienfachbereichen (Allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, Fachwissenschaft und Fachdidaktik sowie Pädagogisch-praktische Studien) auf wissenschaftlichem Niveau unter eindeutiger Autorenschaft verfasst wurden (wie zB wissenschaftliche Bücher und Zeitschriften, Schulbücher sowie Bachelorarbeiten, Diplom-, Magister-, Masterarbeiten und Dissertationen bzw. Hausarbeiten sowie andere wissenschaftliche Arbeiten, die nicht bereits als Bachelorarbeit anerkannt wurden).

Schlagworte

Fachvorstand, Führungsfunktion, Organisationsentwicklung, Abteilungsvorstand, Vorbereitungszeit, Schulentwicklung, Diplomarbeit, Magisterarbeit

Im RIS seit

16.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

20008137

Dokumentnummer

NOR40205039