Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
30.07.2015 bis 12.07.2018 — BGBl. II Nr. 211/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute13.07.2018 § → § BGBl. II Nr. 177/2018
§ 230.07.201512.07.2018 § → § BGBl. II Nr. 211/2015
§ 201.01.201329.07.2015 BGBl. II Nr. 447/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gestaltung des Hochschullehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

30.07.2015BGBl. II Nr. 211/2015

Außerkrafttretensdatum

12.07.2018danach: BGBl. II Nr. 177/2018

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:

  1. Ziffer eins
    unter „Führungstätigkeit“ eine jedenfalls einjährige Tätigkeit, die eine pädagogische Führungs- und strategische Steuerungsfunktion, Organisations- und Personalentwicklung, Qualitätssicherung, Beratung und Konfliktmanagement umfasst wie insbesondere die Funktion als Schulleiterin bzw. Schulleiter, als Abteilungs- oder Fachvorständin bzw. -vorstand, als Organ der Schulaufsicht oder eine Führungsfunktion an einer Pädagogischen Hochschule;
  2. Ziffer 2
    unter „Projektbetreuung“ leitende Betreuungen von zeitlich befristeten zielgerichteten Maßnahmen im Schulbereich im Umfang von jedenfalls vier Jahresstunden (inklusive Vor- und Nachbereitungszeit), die der Schul- und Unterrichtsentwicklung dienen, wie insbesondere klasseninterne und -übergreifende oder schulinterne und -übergreifende Projekte sowie projektbezogene Kooperationen mit außerschulischen Einrichtungen;
  3. Ziffer 3
    unter „einschlägigen Veröffentlichungen“ Publikationen, die in einem oder mehreren der in der Hochschul-Curriculaverordnung 2013 (HCV 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2013,, genannten Studienfachbereiche auf wissenschaftlichem Niveau unter eindeutiger Autorenschaft verfasst wurden (wie zB wissenschaftliche Bücher und Zeitschriften, Schulbücher sowie Bachelorarbeiten, Diplom-, Magister-, Masterarbeiten und Dissertationen bzw. Hausarbeiten sowie andere wissenschaftliche Arbeiten, die nicht bereits als Bachelorarbeit gemäß Paragraph 57, bzw. Paragraph 65 a, HG anerkannt wurden).

Schlagworte

Fachvorstand, Führungsfunktion, Organisationsentwicklung, Abteilungsvorstand, Vorbereitungszeit, Schulentwicklung, Diplomarbeit, Magisterarbeit

Im RIS seit

03.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

20008137

Dokumentnummer

NOR40172801