Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.2013 bis 29.07.2015 — BGBl. II Nr. 447/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute13.07.2018 § → § BGBl. II Nr. 177/2018
§ 230.07.201512.07.2018 § → § BGBl. II Nr. 211/2015
§ 201.01.201329.07.2015 BGBl. II Nr. 447/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gestaltung des Hochschullehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 447/2012

Außerkrafttretensdatum

29.07.2015danach: BGBl. II Nr. 211/2015

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:

  1. Ziffer eins
    unter „Führungstätigkeit“ eine jedenfalls einjährige Tätigkeit, die eine pädagogische Führungs- und strategische Steuerungsfunktion, Organisations- und Personalentwicklung, Qualitätssicherung, Beratung und Konfliktmanagement umfasst wie insbesondere die Funktion als Schulleiterin bzw. Schulleiter, als Abteilungs- oder Fachvorständin bzw. -vorstand, als Organ der Schulaufsicht oder eine Führungsfunktion an einer Pädagogischen Hochschule;
  2. Ziffer 2
    unter „Projektbetreuung“ leitende Betreuungen von zeitlich befristeten zielgerichteten Maßnahmen im Schulbereich im Umfang von jedenfalls vier Jahresstunden (inklusive Vor- und Nachbereitungszeit), die der Schul- und Unterrichtsentwicklung dienen, wie insbesondere klasseninterne und -übergreifende oder schulinterne und -übergreifende Projekte sowie projektbezogene Kooperationen mit außerschulischen Einrichtungen;
  3. Ziffer 3
    unter „einschlägigen Veröffentlichungen“ Publikationen, die in einem oder mehreren der in Paragraphen 10, oder 16 der Hochschul-Curriculaverordnung, HCV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2006,, genannten Studienfachbereichen auf wissenschaftlichem Niveau unter eindeutiger Autorenschaft verfasst wurden (wie zB wissenschaftliche Bücher und Zeitschriften, Schulbücher sowie Bachelorarbeiten, Diplom-, Magister-, Masterarbeiten und Dissertationen, die nicht bereits als Bachelorarbeit gemäß Paragraph 57, HG anerkannt wurden).

Schlagworte

Fachvorstand, Führungsfunktion, Organisationsentwicklung, Abteilungsvorstand, Vorbereitungszeit, Schulentwicklung, Diplomarbeit, Magisterarbeit

Im RIS seit

21.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

20008137

Dokumentnummer

NOR40145289