Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gestaltung des Hochschullehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 447/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Verleihung des akademischen Grades
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der akademische Grad „Bachelor of Education (BEd)“ kann aufgrund hochschulischer Nachqualifizieung nur einmal verliehen werden.
(2)Absatz 2,Im Fall des § 65a Abs. 1 Z 1 ist der „Bachelor of Education (BEd)“ bei Vorliegen mehrerer Lehrämter für jenes Lehramt zu verleihen, welches gemäß dem Antrag der Aufnahmewerberin bzw. des Aufnahmewerbers für die Zulassung zur Nachqualifizierung maßgeblich ist.Im Fall des Paragraph 65 a, Absatz eins, Ziffer eins, ist der „Bachelor of Education (BEd)“ bei Vorliegen mehrerer Lehrämter für jenes Lehramt zu verleihen, welches gemäß dem Antrag der Aufnahmewerberin bzw. des Aufnahmewerbers für die Zulassung zur Nachqualifizierung maßgeblich ist.
(3)Absatz 3,Im Fall des § 65a Abs. 1 Z 2 ist der akademische Grad „Bachelor of Education (BEd)“ für jenes Lehramt zu verleihen, für das die Aufnahmewerberin bzw. der Aufnahmewerber die Verleihung beantragt.Im Fall des Paragraph 65 a, Absatz eins, Ziffer 2, ist der akademische Grad „Bachelor of Education (BEd)“ für jenes Lehramt zu verleihen, für das die Aufnahmewerberin bzw. der Aufnahmewerber die Verleihung beantragt.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Dokumentnummer
NOR40145294