Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gestaltung des Hochschullehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 447/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Verleihung des akademischen Grades
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der akademische Grad „Bachelor of Education (BEd)“ kann aufgrund hochschulischer Nachqualifizieung nur einmal verliehen werden.
(2)Absatz 2,Im Fall des § 65a Abs. 1 Z 1 ist der akademische Grad „Bachelor of Education (BEd)“ bei Vorliegen mehrerer Lehramtsstudien für jenes Lehramtsstudium zu verleihen, welches gemäß dem Antrag der Studienwerberin oder des Studienwerbers für die Zulassung zur Nachqualifizierung maßgeblich ist.Im Fall des Paragraph 65 a, Absatz eins, Ziffer eins, ist der akademische Grad „Bachelor of Education (BEd)“ bei Vorliegen mehrerer Lehramtsstudien für jenes Lehramtsstudium zu verleihen, welches gemäß dem Antrag der Studienwerberin oder des Studienwerbers für die Zulassung zur Nachqualifizierung maßgeblich ist.
(3)Absatz 3,Im Fall des § 65a Abs. 1 Z 2 ist der akademische Grad „Bachelor of Education (BEd)“ für jenes Lehramtsstudium zu verleihen, für das die Studienwerberin oder der Studienwerber die Verleihung beantragt.Im Fall des Paragraph 65 a, Absatz eins, Ziffer 2, ist der akademische Grad „Bachelor of Education (BEd)“ für jenes Lehramtsstudium zu verleihen, für das die Studienwerberin oder der Studienwerber die Verleihung beantragt.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Dokumentnummer
NOR40205044