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§ 4 TVG 2012

Fassungen
01.01.2013 bis 10.07.2013 — BGBl. I Nr. 114/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute11.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 114/2012 (Stammfassung)
§ 401.01.201310.07.2013 BGBl. I Nr. 114/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierversuchsgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 114/2012

Außerkrafttretensdatum

10.07.2013

Abkürzung

TVG 2012

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Unzulässige Tierversuche

Paragraph 4,

Ein Tierversuch ist jedenfalls unzulässig, wenn

  1. Ziffer eins
    es eine wissenschaftlich zufriedenstellende und rechtlich zulässige Methode oder Versuchsstrategie gibt, bei der keine lebenden Tiere verwendet werden, oder
  2. Ziffer 2
    die Ergebnisse eines gleichen Tierversuches tatsächlich und rechtlich zugänglich sind und an deren Richtigkeit und Aussagekraft keine berechtigten Zweifel bestehen, oder
  3. Ziffer 3
    von diesem Tierversuch
    1. Litera a
      weder zusätzliche noch neue Erkenntnisse zu erwarten sind und
    2. Litera b
      er auch zu Kontrollzwecken nicht erforderlich ist,
    oder
  4. Ziffer 4
    der Tierversuch auf Methoden beruht, die in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer eins, als unzulässig festgestellt wurden, oder
  5. Ziffer 5
    der Tierversuch an
    1. Litera a
      allen Arten und Unterarten der Schimpansen (Pan troglodytes), Bonobos (Pan paniscus) und Gorillas (Gorilla gorilla spp), sowie an allen Arten und Unterarten der Familien Orang Utans (Pongidae) und Gibbons (Hylobatidae) oder
    2. Litera b
      streunenden oder verwilderten Tieren
    durchgeführt werden soll, oder
  6. Ziffer 6
    der Tierversuch an Weißohrseidenäffchen (Callithrix jacchus), die weder
    1. Litera a
      Nachkommen von Tieren sind, die in Gefangenschaft gezüchtet wurden, noch
    2. Litera b
      aus sich selbst erhaltenden Kolonien bezogen wurden,
    durchgeführt werden soll, oder
  7. Ziffer 7
    der Tierversuch
    1. Litera a
      an anderen nichtmenschlichen Primaten (Paragraph 13, Absatz eins,), die weder
      1. Sub-Litera, a, a
        Nachkommen von Tieren sind, die in Gefangenschaft gezüchtet wurden, noch
      2. Sub-Litera, b, b
        aus sich selbst erhaltenden Kolonien bezogen wurden,
      und
    2. Litera b
      fünf Jahre nach Veröffentlichung der Durchführbarkeitsstudie gemäß Artikel 10, Absatz eins, Unterabsatz 4 der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, Amtsblatt Nummer L 276 vom 20.10.2010 Seite 33 (in der Folge: Tierversuchs-Richtlinie), sofern in der Studie keine verlängerte Frist empfohlen wird,
    durchgeführt werden soll, oder
  8. Ziffer 8
    der Tierversuch starke Schmerzen, schwere Leiden oder schwere Ängste verursacht, die voraussichtlich lang anhalten und nicht gelindert werden können, es sei denn
    1. Litera a
      dies ist aus wissenschaftlich berechtigten Gründen erforderlich und
    2. Litera b
      es ist sichergestellt, dass keine nichtmenschlichen Primaten gemäß Paragraph 13, verwendet werden,
    oder
  9. Ziffer 9
    der Tierversuch ohne Betäubung (Paragraph 8,) durchgeführt werden soll und
    1. Litera a
      der Tierversuch zu schweren Verletzungen führt, die starke Schmerzen hervorrufen können, oder
    2. Litera b
      Substanzen verabreicht werden, die das Äußern von Schmerzen verhindern oder beschränken,
    oder
  10. Ziffer 9 a
    der Tierversuch der Entwicklung oder Erprobung von Kosmetika dient, es sei denn er ist in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz 4, ausdrücklich als zulässig angeführt, oder
  11. Ziffer 10
    der Tierversuch gemäß Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr. 1223 aus 2009, über kosmetische Mittel, Amtsblatt Nummer L 342 vom 22.12.2009 Seite 59 unzulässig ist, oder
  12. Ziffer 11
    das einzige Ziel des Tierversuchs die Ermittlung der „LD-50“ (Paragraph 2, Ziffer 9,) ist, wobei sich Tierbeobachtung und Tieruntersuchung ausschließlich auf die Feststellung der Mortalitätsrate beschränken, es sei denn der Tierversuch
    1. Litera a
      beinhaltet neben der Ermittlung der „LD-50'' auch noch weitere Tierbeobachtungen oder Tieruntersuchungen, oder
    2. Litera b
      ist auf Grund von geltenden Gesetzen erforderlich, oder
    3. Litera c
      dient biologischen Standardisierungen oder der Entwicklung, Herstellung und Chargenprüfung von Arzneimitteln im Sinne des Paragraph 26, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 748 aus 1988,, und nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften stehen keine gleichwertigen Ersatzmethoden zur Verfügung.

Im RIS seit

08.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2014

Gesetzesnummer

20008142

Dokumentnummer

NOR40145498