Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierversuchsgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 114/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Unzulässige Tierversuche
§ 4.Paragraph 4,
Ein Tierversuch ist jedenfalls unzulässig, wenn
es eine wissenschaftlich zufriedenstellende und rechtlich zulässige Methode oder Versuchsstrategie gibt, bei der keine lebenden Tiere verwendet werden, oder
die Ergebnisse eines gleichen Tierversuches tatsächlich und rechtlich zugänglich sind und an deren Richtigkeit und Aussagekraft keine berechtigten Zweifel bestehen, oder
von diesem Tierversuch
weder zusätzliche noch neue Erkenntnisse zu erwarten sind und
er auch zu Kontrollzwecken nicht erforderlich ist,
oder
der Tierversuch auf Methoden beruht, die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2 Z 1 als unzulässig festgestellt wurden, oderder Tierversuch auf Methoden beruht, die in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer eins, als unzulässig festgestellt wurden, oder
der Tierversuch an
allen Arten und Unterarten der Schimpansen (Pan troglodytes), Bonobos (Pan paniscus) und Gorillas (Gorilla gorilla spp), sowie an allen Arten und Unterarten der Familien Orang Utans (Pongidae) und Gibbons (Hylobatidae) oder
streunenden oder verwilderten Tieren
durchgeführt werden soll, oder
der Tierversuch an Weißohrseidenäffchen (Callithrix jacchus), die weder
Nachkommen von Tieren sind, die in Gefangenschaft gezüchtet wurden, noch
aus sich selbst erhaltenden Kolonien bezogen wurden,
durchgeführt werden soll, oder
der Tierversuch
an anderen nichtmenschlichen Primaten (§ 13 Abs. 1), die wederan anderen nichtmenschlichen Primaten (Paragraph 13, Absatz eins,), die weder
Nachkommen von Tieren sind, die in Gefangenschaft gezüchtet wurden, noch
aus sich selbst erhaltenden Kolonien bezogen wurden,
und
fünf Jahre nach Veröffentlichung der Durchführbarkeitsstudie gemäß Art. 10 Abs. 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33 (in der Folge: Tierversuchs-Richtlinie), sofern in der Studie keine verlängerte Frist empfohlen wird,fünf Jahre nach Veröffentlichung der Durchführbarkeitsstudie gemäß Artikel 10, Absatz eins, Unterabsatz 4 der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, Amtsblatt Nummer L 276 vom 20.10.2010 Seite 33 (in der Folge: Tierversuchs-Richtlinie), sofern in der Studie keine verlängerte Frist empfohlen wird,
durchgeführt werden soll, oder
der Tierversuch starke Schmerzen, schwere Leiden oder schwere Ängste verursacht, die voraussichtlich lang anhalten und nicht gelindert werden können, es sei denn
dies ist aus wissenschaftlich berechtigten Gründen erforderlich und
es ist sichergestellt, dass keine nichtmenschlichen Primaten gemäß § 13 verwendet werden,es ist sichergestellt, dass keine nichtmenschlichen Primaten gemäß Paragraph 13, verwendet werden,
oder
der Tierversuch ohne Betäubung (§ 8) durchgeführt werden soll undder Tierversuch ohne Betäubung (Paragraph 8,) durchgeführt werden soll und
der Tierversuch zu schweren Verletzungen führt, die starke Schmerzen hervorrufen können, oder
Substanzen verabreicht werden, die das Äußern von Schmerzen verhindern oder beschränken,
oder
(Anm.: Tritt mit Ablauf des 10.7.2013 außer Kraft.)Anmerkung, Tritt mit Ablauf des 10.7.2013 außer Kraft.)
der Tierversuch gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 59 unzulässig ist, oderder Tierversuch gemäß Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr. 1223 aus 2009, über kosmetische Mittel, Amtsblatt Nummer L 342 vom 22.12.2009 Seite 59 unzulässig ist, oder
das einzige Ziel des Tierversuchs die Ermittlung der „LD-50“ (§ 2 Z 9) ist, wobei sich Tierbeobachtung und Tieruntersuchung ausschließlich auf die Feststellung der Mortalitätsrate beschränken, es sei denn der Tierversuchdas einzige Ziel des Tierversuchs die Ermittlung der „LD-50“ (Paragraph 2, Ziffer 9,) ist, wobei sich Tierbeobachtung und Tieruntersuchung ausschließlich auf die Feststellung der Mortalitätsrate beschränken, es sei denn der Tierversuch
beinhaltet neben der Ermittlung der „LD-50'' auch noch weitere Tierbeobachtungen oder Tieruntersuchungen, oder
ist auf Grund von geltenden Gesetzen erforderlich, oder
dient biologischen Standardisierungen oder der Entwicklung, Herstellung und Chargenprüfung von Arzneimitteln im Sinne des § 26 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 748/1988, und nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften stehen keine gleichwertigen Ersatzmethoden zur Verfügung.dient biologischen Standardisierungen oder der Entwicklung, Herstellung und Chargenprüfung von Arzneimitteln im Sinne des Paragraph 26, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 748 aus 1988,, und nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften stehen keine gleichwertigen Ersatzmethoden zur Verfügung.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2014
Dokumentnummer
NOR40145541