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§ 31 TVG 2012

Fassungen
01.01.2013 bis 16.05.2018 — BGBl. I Nr. 114/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 76/2020
§ 3125.05.201831.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 31/2018
§ 3117.05.201824.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 31/2018
§ 3101.01.201316.05.2018 BGBl. I Nr. 114/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierversuchsgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 114/2012

Außerkrafttretensdatum

16.05.2018danach: BGBl. I Nr. 31/2018

Abkürzung

TVG 2012

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Information der Öffentlichkeit und Dokumentation

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden haben nichttechnische Projektzusammenfassungen von genehmigten Projekten sowie deren Aktualisierungen unter der gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 7, festgelegten Internetadresse zu veröffentlichen. Dabei ist der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums sowie vertraulicher Informationen, zu beachten. Nichttechnische Projektzusammenfassungen dürfen keine personenbezogenen Daten gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, enthalten.
  2. Absatz 2,Nichttechnische Projektzusammenfassungen haben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Informationen über die Projektziele, einschließlich des zu erwartenden Schadens und Nutzens sowie der Zahl und Art der zu verwendenden Tiere,
    2. Ziffer 2
      den Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen von Vermeidung, Verminderung und Verbesserung sowie
    3. Ziffer 3
      den Hinweis, ob ein Projekt einer rückblickenden Bewertung (Paragraph 30,) unterliegt und innerhalb welcher Frist diese vorgenommen wird.
  3. Absatz 3,Verwender, deren Projekte nach diesem Abschnitt genehmigt wurden, haben alle wesentlichen Unterlagen, insbesondere die Genehmigung und das Ergebnis der Projektbeurteilung (Paragraph 29,), mindestens drei Jahre nach Ablauf der Geltungsdauer der Genehmigung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Anfrage zugänglich zu machen. Die Unterlagen von Projekten, die einer rückblickenden Bewertung (Paragraph 30,) unterliegen, sind jedenfalls bis zum Abschluss der rückblickenden Bewertung aufzubewahren.
  4. Absatz 4,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat bis 31. Dezember 2015 nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes einen auf wissenschaftlichen Kriterien beruhenden Katalog zur Objektivierung der Schaden-Nutzen-Analyse gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 4, zu veröffentlichen.

Im RIS seit

02.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

20008142

Dokumentnummer

NOR40145525