Rechtstracker.at

§ 31 TVG 2012

Fassungen
25.05.2018 bis 31.12.2020 — BGBl. I Nr. 31/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 76/2020
§ 3125.05.201831.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 31/2018
§ 3117.05.201824.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 31/2018
§ 3101.01.201316.05.2018 BGBl. I Nr. 114/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierversuchsgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

25.05.2018BGBl. I Nr. 31/2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020danach: BGBl. I Nr. 76/2020

Abkürzung

TVG 2012

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Information der Öffentlichkeit und Dokumentation

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden haben nichttechnische Projektzusammenfassungen von genehmigten Projekten sowie deren Aktualisierungen unter der gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 7, festgelegten Internetadresse zu veröffentlichen. Dabei ist der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums sowie vertraulicher Informationen, zu beachten. Nichttechnische Projektzusammenfassungen dürfen keine personenbezogenen Daten gemäß Artikel 4, Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO), enthalten.
  2. Absatz 2,Nichttechnische Projektzusammenfassungen haben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Informationen über die Projektziele, einschließlich des zu erwartenden Schadens und Nutzens sowie der Zahl und Art der zu verwendenden Tiere,
    2. Ziffer 2
      den Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen von Vermeidung, Verminderung und Verbesserung sowie
    3. Ziffer 3
      den Hinweis, ob ein Projekt einer rückblickenden Bewertung (Paragraph 30,) unterliegt und innerhalb welcher Frist diese vorgenommen wird.
  3. Absatz 3,Verwender, deren Projekte nach diesem Abschnitt genehmigt wurden, haben alle wesentlichen Unterlagen, insbesondere die Genehmigung und das Ergebnis der Projektbeurteilung (Paragraph 29,), mindestens drei Jahre nach Ablauf der Geltungsdauer der Genehmigung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Anfrage zugänglich zu machen. Die Unterlagen von Projekten, die einer rückblickenden Bewertung (Paragraph 30,) unterliegen, sind jedenfalls bis zum Abschluss der rückblickenden Bewertung aufzubewahren.
  4. Absatz 4,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat bis 31. Dezember 2015 nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes einen auf wissenschaftlichen Kriterien beruhenden Katalog zur Objektivierung der Schaden-Nutzen-Analyse gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 4, zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5,Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die aufgrund des Absatz eins, vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Artikel 35, Absatz 10, DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen muss.

Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Paragraph 31, siehe Anlage 1)

Im RIS seit

18.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20008142

Dokumentnummer

NOR40202172