Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
NetzdienstleistungsVO Strom 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 477/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
Termineinhaltung
§ 11.Paragraph 11,
Ist für die Durchführung von Reparaturen und Wartungen die Anwesenheit des Netzbenutzers erforderlich, hat der Verteilernetzbetreiber mit dem Netzbenutzer Zeitfenster von zwei Stunden zu vereinbaren und dabei Terminwünsche des Netzbenutzers möglichst zu berücksichtigen. Ist die Anwesenheit des Netzbenutzers bei der Ablesung erforderlich, hat der Verteilernetzbetreiber den Netzbenutzer ist der Termin gemäß § 10 Abs. 2 ebenfalls als zweistündiges Zeitfenster anzugeben. Ist für die Durchführung von Reparaturen und Wartungen die Anwesenheit des Netzbenutzers erforderlich, hat der Verteilernetzbetreiber mit dem Netzbenutzer Zeitfenster von zwei Stunden zu vereinbaren und dabei Terminwünsche des Netzbenutzers möglichst zu berücksichtigen. Ist die Anwesenheit des Netzbenutzers bei der Ablesung erforderlich, hat der Verteilernetzbetreiber den Netzbenutzer ist der Termin gemäß Paragraph 10, Absatz 2, ebenfalls als zweistündiges Zeitfenster anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2013
Dokumentnummer
NOR40145751