Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
NetzdienstleistungsVO Strom 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 477/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 192/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
Termineinhaltung
§ 11.Paragraph 11,
Ist für die Durchführung von Reparaturen und Wartungen die Anwesenheit des Netzbenutzers erforderlich, hat der Verteilernetzbetreiber mit dem Netzbenutzer Zeitfenster von zwei Stunden zu vereinbaren und dabei Terminwünsche des Netzbenutzers möglichst zu berücksichtigen. Ist die Anwesenheit des Netzbenutzers bei der Ablesung erforderlich, ist diesem in der Information über den Termin der Ablesung gemäß § 10 Abs. 2 ebenfalls ein zweistündiges Zeitfenster anzugeben. Ist für die Durchführung von Reparaturen und Wartungen die Anwesenheit des Netzbenutzers erforderlich, hat der Verteilernetzbetreiber mit dem Netzbenutzer Zeitfenster von zwei Stunden zu vereinbaren und dabei Terminwünsche des Netzbenutzers möglichst zu berücksichtigen. Ist die Anwesenheit des Netzbenutzers bei der Ablesung erforderlich, ist diesem in der Information über den Termin der Ablesung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, ebenfalls ein zweistündiges Zeitfenster anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2013
Dokumentnummer
NOR40152828