Rechtstracker.at

§ 10 END-VO 2012

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. II Nr. 394/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.01.2024 § → § BGBl. II Nr. 394/2023
§ 1001.01.201331.12.2023 BGBl. II Nr. 477/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

NetzdienstleistungsVO Strom 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. II Nr. 394/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

END-VO 2012

Index

58/02 Energierecht

Text

Zählerstandsermittlung und Messgeräte

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Verteilernetzbetreiber hat allen Netzbenutzern eine zuverlässige, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Erfassung der Verbrauchs- und Erzeugungswerte durch die dem Netzbenutzer zugeordneten Messgeräte zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Der Verteilernetzbetreiber hat den Netzbenutzer über die Ablesung der Messeinrichtungen rechtzeitig, mindestens jedoch vierzehn Tage im Voraus in geeigneter Weise zu informieren, wenn die Anwesenheit des Netzbenutzers erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Erfolgt die Ablesung unangekündigt und in Abwesenheit des Netzbenutzers, so hat der Verteilernetzbetreiber den Netzbenutzer über die durchgeführte Ablesung umgehend in geeigneter Weise zu informieren. Der Verteilernetzbetreiber hat den abgelesenen Zählerstand innerhalb von fünf Arbeitstagen unter den Daten gemäß Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer 8, einzutragen.
  4. Absatz 4,Der Verteilernetzbetreiber hat dem Netzbenutzer bei Selbstablesung jederzeit die Möglichkeit einzuräumen, den Zählerstand auch in elektronischer Form zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Der Zugriff auf die Schnittstellen eines intelligenten Messgerätes gem. Paragraph 3, Ziffer 5 und Ziffer 6, IMA-VO 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2011, ist innerhalb von längstens fünf Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der entsprechenden Anfrage des Netzbenutzers oder des von ihm Bevollmächtigten beim Netzbetreiber zu gewähren.
  6. Absatz 6,Innerhalb der Frist gemäß Absatz 5, sind dem Netzbenutzer oder dem von ihm Bevollmächtigten auf Anfrage die genauen Spezifikationen der Schnittstellen diskriminierungsfrei und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

22.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

20008149

Dokumentnummer

NOR40258063