Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
NetzdienstleistungsVO Strom 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 477/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Datenübermittlung, -bereitstellung und -sicherheit
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Verteilernetzbetreiber hat sämtliche in den Marktregeln vorgesehenen Datenübermittlungen und –bereitstellungen in der jeweils vorgesehenen Art und Weise durchzuführen.
(2)Absatz 2,Der Verteilernetzbetreiber hat sämtliche Prozesse, insbesondere in Bezug auf die von ihm eingesetzte Informationstechnik, gegen unberechtigten Zugriff und Manipulation gemäß dem Stand der Technik abzusichern. Dies gilt insbesondere für alle Prozesse im Zusammenhang mit dem Einsatz intelligenter Messgeräte.
Schlagworte
Datenbereitstellung, Datensicherheit
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013
Dokumentnummer
NOR40145749