Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
WFA-Grundsatz-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 489/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
3. Abschnitt
Interne Evaluierung
Zeitpunkt und Durchführung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Regelungsvorhaben und sonstige Vorhaben sind nach längstens fünf Jahren ab dem Inkrafttreten oder Wirksamwerden intern zu evaluieren, um mögliche Verbesserungspotenziale und Empfehlungen zur Umsetzung aufzuzeigen.
(2)Absatz 2,Die tatsächlich eingetretenen wesentlichen Auswirkungen von Rechtsnormen und Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 in den betroffenen Wirkungsdimensionen sind auf der Grundlage der gesammelten Daten rückschauend zu analysieren und zu bewerten und mit den Annahmen und Ergebnissen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu vergleichen.Die tatsächlich eingetretenen wesentlichen Auswirkungen von Rechtsnormen und Vorhaben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013 in den betroffenen Wirkungsdimensionen sind auf der Grundlage der gesammelten Daten rückschauend zu analysieren und zu bewerten und mit den Annahmen und Ergebnissen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu vergleichen.
(3)Absatz 3,Es ist zu prüfen, ob die seinerzeitigen Annahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung über Wirkungszusammenhänge zwischen dem Regelungs- oder Vorhabensziel und den gesetzten Maßnahmen und den jeweiligen Indikatoren tatsächlich zutreffend sind. Hiefür sind jedenfalls die gleichzeitig mit den Zielen und Maßnahmen festgelegten Indikatoren und die angegebenen Datenquellen heranzuziehen. Dabei ist insbesondere zu prüfen,
ob das angestrebte Regelungs- oder Vorhabensziel und die zur Zielerreichung gesetzten Maßnahmen weiterhin mit den in § 2 Abs. 1 BHG 2013 genannten Zielen in Einklang stehen,ob das angestrebte Regelungs- oder Vorhabensziel und die zur Zielerreichung gesetzten Maßnahmen weiterhin mit den in Paragraph 2, Absatz eins, BHG 2013 genannten Zielen in Einklang stehen,
inwieweit die geplanten Maßnahmen umgesetzt wurden,
ob und in welchem Ausmaß das angestrebte Regelungs- oder Vorhabensziel durch die zur Zielerreichung gesetzten Maßnahmen erreicht wurde,
ob und in welchem Ausmaß die erwarteten oder andere Auswirkungen eingetreten sind und
wie hoch die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt tatsächlich sind.
(4)Absatz 4,Ergibt die interne Evaluierung, dass zur Feststellung der Eignung der Maßnahmen eines umgesetzten Regelungs- oder sonstigen Vorhabens zur Zielerreichung sowie der tatsächlichen Auswirkungen eine erneute interne Evaluierung benötigt wird, so ist dies zu begründen und der Zeitpunkt hiefür im Rahmen der internen Evaluierung festzulegen.
(5)Absatz 5,Für die Berichte zur internen Evaluierung gilt § 6 der Wirkungscontrollingverordnung.Für die Berichte zur internen Evaluierung gilt Paragraph 6, der Wirkungscontrollingverordnung.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR40145768