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§ 11 WFA-GV

Fassungen
ab 01.04.2015 — BGBl. II Nr. 67/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute01.04.2015 § → § BGBl. II Nr. 67/2015
§ 1101.01.201331.03.2015 BGBl. II Nr. 489/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WFA-Grundsatz-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.04.2015BGBl. II Nr. 67/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WFA-GV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

zu Absatz eins a, :, zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 14, Absatz 2

Text

4. Abschnitt
Interne Evaluierung

Zeitpunkt und Durchführung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Regelungsvorhaben und sonstige Vorhaben sind nach längstens fünf Jahren ab dem Inkrafttreten oder Wirksamwerden intern zu evaluieren, um mögliche Verbesserungspotenziale und Empfehlungen zur Umsetzung aufzuzeigen.
  2. Absatz eins a,Von der verpflichtenden internen Evaluierung sind Regelungsvorhaben und sonstige Vorhaben, für die eine vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung durchgeführt wurde, ausgenommen.
  3. Absatz eins b,Absatz eins a, gilt nicht für die Erlassung von Sonderrichtlinien gemäß den Paragraphen 5 und 6 ARR 2014 sowie für die Gewährung von Förderungen gemäß Paragraph 14, ARR 2014.
  4. Absatz 2,Die tatsächlich eingetretenen wesentlichen Auswirkungen von Rechtsnormen und Vorhaben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013 in den betroffenen Wirkungsdimensionen sind auf der Grundlage der gesammelten Daten rückschauend zu analysieren und zu bewerten und mit den Annahmen und Ergebnissen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu vergleichen.
  5. Absatz 3,Es ist zu prüfen, ob die seinerzeitigen Annahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung über Wirkungszusammenhänge zwischen dem Regelungs- oder Vorhabensziel und den gesetzten Maßnahmen und den jeweiligen Indikatoren tatsächlich zutreffend sind. Hiefür sind jedenfalls die gleichzeitig mit den Zielen und Maßnahmen festgelegten Indikatoren und die angegebenen Datenquellen heranzuziehen. Dabei ist insbesondere zu prüfen,
    1. Ziffer eins
      ob das angestrebte Regelungs- oder Vorhabensziel und die zur Zielerreichung gesetzten Maßnahmen weiterhin mit den in Paragraph 2, Absatz eins, BHG 2013 genannten Zielen in Einklang stehen,
    2. Ziffer 2
      inwieweit die geplanten Maßnahmen umgesetzt wurden,
    3. Ziffer 3
      ob und in welchem Ausmaß das angestrebte Regelungs- oder Vorhabensziel durch die zur Zielerreichung gesetzten Maßnahmen erreicht wurde,
    4. Ziffer 4
      ob und in welchem Ausmaß die erwarteten oder andere Auswirkungen eingetreten sind und
    5. Ziffer 5
      wie hoch die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt tatsächlich sind.
  6. Absatz 4,Ergibt die interne Evaluierung, dass zur Feststellung der Eignung der Maßnahmen eines umgesetzten Regelungs- oder sonstigen Vorhabens zur Zielerreichung sowie der tatsächlichen Auswirkungen eine erneute interne Evaluierung benötigt wird, so ist dies zu begründen und der Zeitpunkt hiefür im Rahmen der internen Evaluierung festzulegen.
  7. Absatz 5,Für die Berichte zur internen Evaluierung gilt Paragraph 6, der Wirkungscontrollingverordnung.

Schlagworte

Regelungsziel

Im RIS seit

08.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

20008150

Dokumentnummer

NOR40169943