Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
WFA-Grundsatz-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 489/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 67/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10dParagraph 10 d
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Ergebnisdarstellung
§ 10d.Paragraph 10 d,
(1)Absatz eins,Die Ergebnisdarstellung der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung zielt darauf ab, die Wirkungszusammenhänge nachvollziehbar zu machen. Sie hat in geraffter, standardisierter Form die einzelnen Schritte der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu enthalten, insbesondere
Problemanalyse, Zielformulierung und gewählte Maßnahmen
die finanziellen Auswirkungen gemäß der in den WFA-FinAV festgelegten Vorgaben.
(2)Absatz 2,Der Ergebnisdarstellung ist die Berichtsstruktur gemäß Anlage 3 zu Grunde zu legen. Dies steht einer flexiblen Gestaltung nicht entgegen.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015
Dokumentnummer
NOR40169951