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§ 5

Fassungen
22.12.2012 bis 04.08.2020 — BGBl. II Nr. 488/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute05.08.2020 § → § BGBl. II Nr. 355/2020
§ 522.12.201204.08.2020 BGBl. II Nr. 488/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

22.12.2012BGBl. II Nr. 488/2012

Außerkrafttretensdatum

04.08.2020danach: BGBl. II Nr. 355/2020

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 9,).

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Das Energie- und Raumpauschale beträgt 8% der Bemessungsgrundlage, höchstens aber 20 400 Euro.
  2. Absatz 2,Unter das Energie- und Raumpauschale fallen sämtliche Ausgaben und Aufwendungen aus Anlass der betrieblichen Nutzung von Räumlichkeiten, die der Ausübung des Gastgewerbes dienen. Nicht darunter fallen:
    1. Ziffer eins
      die Absetzung für Abnutzung nach den Paragraphen 7 und 8 EStG 1988 sowie ein zu berücksichtigender Restbuchwert,
    2. Ziffer 2
      Ausgaben für die Instandsetzung und Instandhaltung,
    3. Ziffer 3
      Ausgaben für Miete und Pacht.
  3. Absatz 3,Wird das Energie- und Raumpauschale nicht in Anspruch genommen, sind darunter fallende Aufwendungen und Ausgaben gesondert zu berücksichtigen.

Schlagworte

Energiepauschale

Im RIS seit

09.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20008164

Dokumentnummer

NOR40145914