Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 488/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 355/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Abs. 1 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden (vgl. § 9 Abs. 2)Absatz eins, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden vergleiche Paragraph 9, Absatz 2,)
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Das Energie- und Raumpauschale beträgt 8% der Bemessungsgrundlage, höchstens aber 32 000 Euro.
(2)Absatz 2,Unter das Energie- und Raumpauschale fallen sämtliche Ausgaben und Aufwendungen aus Anlass der betrieblichen Nutzung von Räumlichkeiten, die der Ausübung des Gastgewerbes dienen. Nicht darunter fallen:
die Absetzung für Abnutzung nach den §§ 7 und 8 EStG 1988 sowie ein zu berücksichtigender Restbuchwert,die Absetzung für Abnutzung nach den Paragraphen 7 und 8 EStG 1988 sowie ein zu berücksichtigender Restbuchwert,
Ausgaben für die Instandsetzung und Instandhaltung,
Ausgaben für Miete und Pacht.
(3)Absatz 3,Wird das Energie- und Raumpauschale nicht in Anspruch genommen, sind darunter fallende Aufwendungen und Ausgaben gesondert zu berücksichtigen.
Schlagworte
Energiepauschale
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Dokumentnummer
NOR40225685