Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 488/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 355/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 9 Abs. 3zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 9, Absatz 3
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Nimmt der Steuerpflichtige in einem Wirtschaftsjahr (Basisjahr) das Grundpauschale erstmalig in Anspruch, ist er in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren verpflichtet, ebenfalls das Grundpauschale in Anspruch zu nehmen und Aufwendungen, die unter das Mobilitätspauschale und unter das Energie- und Raumpauschale fallen, in gleicher Weise zu behandeln wie im Basisjahr.
(2)Absatz 2,Geht der Steuerpflichtige von der Ermittlung der Betriebsausgaben unter Zugrundelegung dieser Verordnung auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 oder im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 auf die Geltendmachung der Betriebsausgaben nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften freiwillig über, ist eine erneute Ermittlung der Betriebsausgaben unter Zugrundelegung dieser Verordnung frühestens nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren zulässig.Geht der Steuerpflichtige von der Ermittlung der Betriebsausgaben unter Zugrundelegung dieser Verordnung auf die Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1988 oder im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 auf die Geltendmachung der Betriebsausgaben nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften freiwillig über, ist eine erneute Ermittlung der Betriebsausgaben unter Zugrundelegung dieser Verordnung frühestens nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren zulässig.
Schlagworte
Energiepauschale
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Dokumentnummer
NOR40225686