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§ 7

Fassungen
ab 22.12.2012 — BGBl. II Nr. 488/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute22.12.2012 BGBl. II Nr. 488/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

22.12.2012BGBl. II Nr. 488/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 9,).

Text

Paragraph 7,

Das Wareneingangsbuch (Paragraph 127, BAO) kann bei Betrieben des Gastgewerbes im Sinne des Paragraph eins, in der Weise vereinfacht geführt werden, dass

  1. Ziffer eins
    die Belege sämtlicher Wareneingänge jeweils getrennt nach ihrer Bezeichnung (branchenüblichen Sammelbezeichnung) in richtiger zeitlicher Reihenfolge mit einer fortlaufenden Nummer versehen werden,
  2. Ziffer 2
    die Beträge jährlich für das abgelaufene Wirtschaftsjahr jeweils getrennt nach der Bezeichnung (branchenüblichen Sammelbezeichnung) des Wareneingangs zusammengerechnet werden, und die zusammengerechneten Beträge in das Wareneingangsbuch eingetragen werden,
  3. Ziffer 3
    die Berechnungsunterlagen zu den Summenbildungen (Rechenstreifen) aufbewahrt werden.

Im RIS seit

09.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2013

Gesetzesnummer

20008164

Dokumentnummer

NOR40145916