Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Beiträge zur Zusatzversicherung in der Krankenversicherung
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Versicherte, die gemäß § 9 eine Zusatzversicherung abgeschlossen haben, haben für die Dauer dieser Versicherung den Beitrag nach Maßgabe des Abs. 2 zu entrichten.Versicherte, die gemäß Paragraph 9, eine Zusatzversicherung abgeschlossen haben, haben für die Dauer dieser Versicherung den Beitrag nach Maßgabe des Absatz 2, zu entrichten.
(2)Absatz 2,Der Beitrag nach Abs. 1 ist durch die Satzung festzusetzen. Er darf höchstens 100 % des Beitrages der Versicherten zur Pflichtversicherung auf Grund der vorläufigen Beitragsgrundlage (§ 25a) betragen. Unterschreitet die vorläufige Beitragsgrundlage den Betrag von 1 088 € (Anm. 1), so kommt anstelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, dieser Betrag zur Anwendung. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2013, der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachte Betrag. Die Beiträge sind so festzusetzen, dass mit dem sich hieraus ergebenden Beitragsaufkommen der laufende Aufwand der Zusatzversicherung gedeckt und weiters die Ansammlung bzw. die Erhaltung einer gesonderten Barreserve in der Höhe des dreifachen durchschnittlichen Monatsaufwandes der Zusatzversicherung der letzten zwei Geschäftsjahre sichergestellt erscheint.Der Beitrag nach Absatz eins, ist durch die Satzung festzusetzen. Er darf höchstens 100 % des Beitrages der Versicherten zur Pflichtversicherung auf Grund der vorläufigen Beitragsgrundlage (Paragraph 25 a,) betragen. Unterschreitet die vorläufige Beitragsgrundlage den Betrag von 1 088 € Anmerkung eins, ), so kommt anstelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, dieser Betrag zur Anwendung. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2013, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachte Betrag. Die Beiträge sind so festzusetzen, dass mit dem sich hieraus ergebenden Beitragsaufkommen der laufende Aufwand der Zusatzversicherung gedeckt und weiters die Ansammlung bzw. die Erhaltung einer gesonderten Barreserve in der Höhe des dreifachen durchschnittlichen Monatsaufwandes der Zusatzversicherung der letzten zwei Geschäftsjahre sichergestellt erscheint.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 441/2012 für 2013: 1 118,46 €Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2012, für 2013: 1 118,46 € gemäß BGBl. II Nr. 434/2013 für 2014: 1 143,07 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2013, für 2014: 1 143,07 € gemäß BGBl. II Nr. 288/2014 für 2015: 1 173,93 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2014, für 2015: 1 173,93 € gemäß BGBl. II Nr. 417/2015 für 2016: 1 202,10 €)gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2015, für 2016: 1 202,10 €)
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2023
Dokumentnummer
NOR40146858