Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2017Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Beiträge zur Zusatzversicherung in der Krankenversicherung
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Versicherte, die gemäß § 9 eine Zusatzversicherung abgeschlossen haben, haben für die Dauer dieser Versicherung den Beitrag nach Maßgabe des Abs. 2 zu entrichten.Versicherte, die gemäß Paragraph 9, eine Zusatzversicherung abgeschlossen haben, haben für die Dauer dieser Versicherung den Beitrag nach Maßgabe des Absatz 2, zu entrichten.
(2)Absatz 2,Der Beitrag nach Abs. 1 ist durch die Satzung festzusetzen (Anm. 1). Er darf höchstens 100 % des Beitrages der Versicherten zur Pflichtversicherung auf Grund der vorläufigen Beitragsgrundlage (§ 25a) betragen. Erforderlichenfalls kann zur Sicherstellung einer ausgeglichenen Gebarung durch die Satzung ein Mindestbeitrag festgesetzt werden. Die Beiträge sind so festzusetzen, dass mit dem sich hieraus ergebenden Beitragsaufkommen der laufende Aufwand der Zusatzversicherung gedeckt und weiters die Ansammlung bzw. die Erhaltung einer gesonderten Barreserve in der Höhe des dreifachen durchschnittlichen Monatsaufwandes der Zusatzversicherung der letzten zwei Geschäftsjahre sichergestellt erscheint.Der Beitrag nach Absatz eins, ist durch die Satzung festzusetzen Anmerkung eins, ). Er darf höchstens 100 % des Beitrages der Versicherten zur Pflichtversicherung auf Grund der vorläufigen Beitragsgrundlage (Paragraph 25 a,) betragen. Erforderlichenfalls kann zur Sicherstellung einer ausgeglichenen Gebarung durch die Satzung ein Mindestbeitrag festgesetzt werden. Die Beiträge sind so festzusetzen, dass mit dem sich hieraus ergebenden Beitragsaufkommen der laufende Aufwand der Zusatzversicherung gedeckt und weiters die Ansammlung bzw. die Erhaltung einer gesonderten Barreserve in der Höhe des dreifachen durchschnittlichen Monatsaufwandes der Zusatzversicherung der letzten zwei Geschäftsjahre sichergestellt erscheint.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 1 230,95 €Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 1 230,95 €
gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 1 266,65 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 1 266,65 € gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 1 291,98 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 1 291,98 € gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 1 332,03 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 1 332,03 € gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021: 1 375,99 €; jedoch entfallen mit 28.1.2021 gemäß BGBl. II Nr. 36/2021)gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 1 375,99 €; jedoch entfallen mit 28.1.2021 gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2021,) Zuletzt aktualisiert am
28.01.2021
Dokumentnummer
NOR40190635