Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 16/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Inhalt der Eintragung – Eingetragene Partnerschaft
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Über die allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten hinaus sind einzutragen:
die Wohnorte der Partnerschaftswerber;
die allgemeine Personenstandsdaten der Eltern der Partnerschaftswerber;
die letzte frühere sowie erste spätere Eheschließungen und eingetragene Partnerschaften sowie
Angaben nach § 4 Abs. 2 und 3 des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes – EPG, BGBl. Nr. 135/2009.Angaben nach Paragraph 4, Absatz 2 und 3 des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes – EPG, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 2009,.
(2)Absatz 2,Darüber hinaus sind Veränderungen im Personenstand oder der Staatsangehörigkeit sowie Veränderungen des Familien- oder Nachnamens eines Partnerschaftswerbers darzustellen. Nach Eintragung der Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft sind Änderungen nur im Zusammenhang mit namensrechtlichen Vorgängen nach § 2 Abs. 1 Z 7a des Namensänderungsgesetzes – NÄG, BGBl. Nr. 195/1988, einzutragen.Darüber hinaus sind Veränderungen im Personenstand oder der Staatsangehörigkeit sowie Veränderungen des Familien- oder Nachnamens eines Partnerschaftswerbers darzustellen. Nach Eintragung der Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft sind Änderungen nur im Zusammenhang mit namensrechtlichen Vorgängen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, des Namensänderungsgesetzes – NÄG, Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988,, einzutragen. (3)Absatz 3,Aus der Änderungseintragung müssen die Rechtswirkungen des Vorganges auf den Personenstand und, wenn notwendig, der Tag des Eintrittes der Rechtswirkungen hervorgehen.
(4)Absatz 4,Soweit die Partnerschaftswerber ein Religionsbekenntnis bekannt geben, haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Abs. 1 zu verarbeiten.Soweit die Partnerschaftswerber ein Religionsbekenntnis bekannt geben, haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Absatz eins, zu verarbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2017
Dokumentnummer
NOR40147098