Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personenstandsgesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 16/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Inhalt der Eintragung – Eingetragene Partnerschaft
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Über die allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten hinaus sind einzutragen:
die Wohnorte der Partnerschaftswerber;
die allgemeinen Personenstandsdaten der Eltern der Partnerschaftswerber;
die letzte frühere sowie erste spätere Eheschließungen und eingetragene Partnerschaften sowie
Angaben nach § 4 Abs. 2 und 3 des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes – EPG, BGBl. Nr. 135/2009.Angaben nach Paragraph 4, Absatz 2 und 3 des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes – EPG, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 2009,.
(2)Absatz 2,Darüber hinaus sind Veränderungen im Personenstand oder der Staatsangehörigkeit sowie Veränderungen des Familiennamens eines Partnerschaftswerbers darzustellen. Nach Eintragung der Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft sind Änderungen nur im Zusammenhang mit namensrechtlichen Vorgängen nach §§ 93, 93a und 93b ABGB einzutragen.Darüber hinaus sind Veränderungen im Personenstand oder der Staatsangehörigkeit sowie Veränderungen des Familiennamens eines Partnerschaftswerbers darzustellen. Nach Eintragung der Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft sind Änderungen nur im Zusammenhang mit namensrechtlichen Vorgängen nach Paragraphen 93, 93 a und 93 b ABGB einzutragen.
(3)Absatz 3,Aus der Änderungseintragung müssen die Rechtswirkungen des Vorganges auf den Personenstand und, wenn notwendig, der Tag des Eintrittes der Rechtswirkungen hervorgehen.
(4)Absatz 4,Soweit die Partnerschaftswerber von sich aus ein Religionsbekenntnis bekannt geben, haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Abs. 1 zu verarbeiten.Soweit die Partnerschaftswerber von sich aus ein Religionsbekenntnis bekannt geben, haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Absatz eins, zu verarbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Dokumentnummer
NOR40202687