Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personenstandsgesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 16/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
41/03 Personenstandsrecht
Beachte
zum Inkrafttreten vgl. § 72 Abs. 12 iVm BGBl. II Nr. 340/2023zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 72, Absatz 12, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2023,
Text
4. Abschnitt
Todesfall und Todeserklärungen
Anzeige des Todes
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Die Anzeige des Todes hat spätestens am auf den Todesfall folgenden Werktag im Datenfernverkehr durch Übermittlung an ein vom Auftragsverarbeiter des ZPR bezeichnetes Service (Arbeitsspeicher) zu erfolgen. Liegen die technischen Voraussetzungen dafür nicht vor, ist die Anzeige an die Personenstandsbehörde am Ort des Todes zu richten.
(2)Absatz 2,Die Anzeige des Todes obliegt der Reihe nach:
dem Leiter der Krankenanstalt, in der die Person gestorben ist;
dem Arzt, der die Totenbeschau vorgenommen hat;
der Behörde oder der Sicherheitsdienststelle, die Ermittlungen über den Tod durchführt;
dem Ehegatten oder sonstigen Familienangehörigen oder dem eingetragenen Partner;
dem letzten Unterkunftgeber;
sonstigen Personen, die vom Tod auf Grund eigener Wahrnehmungen Kenntnis haben.
(3)Absatz 3,Die Anzeige hat nach Möglichkeit alle Angaben zu enthalten, die für Eintragungen benötigt werden.
(4)Absatz 4,Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können Anzeigen auch im Wege des Datenfernverkehrs unter Inanspruchnahme der Funktion E-ID gemäß den §§ 4 ff E-GovG durchgeführt werden. Die nähere Ausgestaltung der technischen Vorgänge bei Vornahme der Anzeige unter Inanspruchnahme der Funktion E-ID werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können Anzeigen auch im Wege des Datenfernverkehrs unter Inanspruchnahme der Funktion E-ID gemäß den Paragraphen 4, ff E-GovG durchgeführt werden. Die nähere Ausgestaltung der technischen Vorgänge bei Vornahme der Anzeige unter Inanspruchnahme der Funktion E-ID werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
(5)Absatz 5,Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können zu statistischen Zwecken der Bundesanstalt Statistik Österreich Daten zur Todesursache, die Vornahme einer Obduktion sowie Angaben zur Müttersterblichkeit, die ausschließlich zur Weiterübermittlung bereitgestellt werden, im Wege des ZPR in verschlüsselter Form übermittelt werden. Die Leiter der Krankenanstalten gemäß Abs. 2 Z 1 haben diese Daten auf diesem Wege der Bundesanstalt zu übermitteln, wenn die technischen Voraussetzungen hierfür vorliegen.Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können zu statistischen Zwecken der Bundesanstalt Statistik Österreich Daten zur Todesursache, die Vornahme einer Obduktion sowie Angaben zur Müttersterblichkeit, die ausschließlich zur Weiterübermittlung bereitgestellt werden, im Wege des ZPR in verschlüsselter Form übermittelt werden. Die Leiter der Krankenanstalten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, haben diese Daten auf diesem Wege der Bundesanstalt zu übermitteln, wenn die technischen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
(6)Absatz 6,Liegen die technischen Voraussetzungen dafür nicht vor und erfolgt die Bekanntgabe nicht in elektronisch weiterverarbeiteter Form, muss auch die Anzeige gemäß Abs. 1 in Papierform übermittelt werden.Liegen die technischen Voraussetzungen dafür nicht vor und erfolgt die Bekanntgabe nicht in elektronisch weiterverarbeiteter Form, muss auch die Anzeige gemäß Absatz eins, in Papierform übermittelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Dokumentnummer
NOR40257133