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§ 28 PStG 2013

Fassungen
01.11.2013 bis 24.05.2018 — BGBl. I Nr. 16/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28 heute05.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 160/2023
§ 2825.05.201804.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 2801.11.201324.05.2018 BGBl. I Nr. 16/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.11.2013BGBl. I Nr. 16/2013

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018danach: BGBl. I Nr. 32/2018

Abkürzung

PStG 2013

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

4. Abschnitt
Todesfall und Todeserklärungen

Anzeige des Todes

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Die Anzeige des Todes hat spätestens am auf den Todesfall folgenden Werktag im Datenfernverkehr durch Übermittlung an ein vom Betreiber des ZPR bezeichnetes Service (Arbeitsspeicher) zu erfolgen. Liegen die technischen Voraussetzungen dafür nicht vor, ist die Anzeige an die Personenstandsbehörde am Ort des Todes zu richten.
  2. Absatz 2,Die Anzeige des Todes obliegt der Reihe nach:
    1. Ziffer eins
      dem Leiter der Krankenanstalt, in der die Person gestorben ist;
    2. Ziffer 2
      dem Arzt, der die Totenbeschau vorgenommen hat;
    3. Ziffer 3
      der Behörde oder der Sicherheitsdienststelle, die Ermittlungen über den Tod durchführt;
    4. Ziffer 4
      dem Ehegatten oder sonstigen Familienangehörigen oder dem eingetragenen Partner;
    5. Ziffer 5
      dem letzten Unterkunftgeber;
    6. Ziffer 6
      sonstigen Personen, die vom Tod auf Grund eigener Wahrnehmungen Kenntnis haben.
  3. Absatz 3,Die Anzeige hat nach Möglichkeit alle Angaben zu enthalten, die für Eintragungen benötigt werden.
  4. Absatz 4,Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können Anzeigen auch im Wege des Datenfernverkehrs unter Inanspruchnahme der Funktion Bürgerkarte (Paragraphen 4, ff E-GovG) durchgeführt werden. Die nähere Ausgestaltung der technischen Vorgänge bei Vornahme der Anzeige unter Inanspruchnahme der Bürgerkartenfunktion sowie der Zeitpunkt, ab dem diese Anzeige vorgenommen werden kann, werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
  5. Absatz 5,Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können der Bundesanstalt Statistik Österreich Daten zur Todesursache, die Vornahme einer Obduktion sowie Angaben zur Müttersterblichkeit, die ausschließlich zur Weiterübermittlung bekanntgegeben werden, im Wege des ZPR in verschlüsselter Form übermittelt werden. Die Leiter der Krankenanstalten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, haben diese Daten auf diesem Wege der Bundesanstalt zu übermitteln, wenn die technischen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
  6. Absatz 6,Liegen die technischen Voraussetzungen dafür nicht vor und erfolgt die Bekanntgabe nicht in elektronisch weiterverarbeiteter Form, muss auch die Anzeige gemäß Absatz eins, in Papierform übermittelt werden.

Im RIS seit

31.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20008228

Dokumentnummer

NOR40147099