Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 16/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Urkunden über Todesfälle
§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz eins,Die Sterbeurkunde hat zu enthalten:
die Namen des Verstorbenen;
das Geschlecht des Verstorbenen;
den Tag und Ort der Geburt des Verstorbenen;
den letzten Wohnort des Verstorbenen;
den Zeitpunkt und Ort des Todes;
die letzte Eheschließung und die allgemeinen Personenstandsdaten des Ehegatten, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war;
die letzte begründete eingetragene Partnerschaft und die allgemeinen Personenstandsdaten des eingetragenen Partners, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes in einer eingetragenen Partnerschaft lebte;
das Datum der Ausstellung;
die Namen des Standesbeamten;
im Falle einer Todeserklärung das Gericht, den Tag und das Aktenzeichen der Todeserklärung.
(2)Absatz 2,Für totgeborene Kinder wird eine eigene Urkunde ausgestellt. Diese hat zu enthalten:
allenfalls von den Eltern bekannt gegebene Namen;
das Geschlecht des Kindes;
Zeitpunkt und Ort der Geburt des Kindes;
das Datum der Ausstellung;
die Namen des Standesbeamten.
(3)Absatz 3,Für Personen, deren (mutmaßlicher) Tod aufgrund einer Todeserklärung eingetragen ist, wird nur eine Auskunft über die Eintragung ausgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2013
Dokumentnummer
NOR40147128