Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personenstandsgesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 16/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Urkunden über Todesfälle
§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz eins,Die Sterbeurkunde hat zu enthalten:
die Namen des Verstorbenen;
das Geschlecht des Verstorbenen;
den Tag und Ort der Geburt des Verstorbenen;
den letzten Wohnort des Verstorbenen;
den Zeitpunkt und Ort des Todes;
die letzte Eheschließung und die allgemeinen Personenstandsdaten des Ehegatten, ausgenommen jene gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 bis 8, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war;die letzte Eheschließung und die allgemeinen Personenstandsdaten des Ehegatten, ausgenommen jene gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6 bis 8, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war;
die letzte begründete eingetragene Partnerschaft und die allgemeinen Personenstandsdaten des eingetragenen Partners, ausgenommen jene gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 bis 8, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes in einer eingetragenen Partnerschaft lebte;die letzte begründete eingetragene Partnerschaft und die allgemeinen Personenstandsdaten des eingetragenen Partners, ausgenommen jene gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6 bis 8, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes in einer eingetragenen Partnerschaft lebte;
das Datum der Ausstellung;
die Namen des Standesbeamten;
im Falle einer Todeserklärung das ordentliche Gericht, den Tag und das Aktenzeichen der Todeserklärung.
(2)Absatz 2,Die Urkunde über Totgeburten hat zu enthalten:
allenfalls von den Eltern bekannt gegebene Namen;
das Geschlecht des Kindes;
Zeitpunkt und Ort der Geburt des Kindes;
das Datum der Ausstellung;
die Namen des Standesbeamten.
(3)Absatz 3,Für Personen, deren (mutmaßlicher) Tod aufgrund einer Todeserklärung eingetragen ist, wird nur eine Auskunft über die Eintragung ausgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017
Dokumentnummer
NOR40189629