Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personenstandsgesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 16/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57aParagraph 57 a
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Urkunden über Fehlgeburten
§ 57a.Paragraph 57 a,
Die Urkunde über Fehlgeburten hat zu enthalten:
allenfalls von der Mutter oder allenfalls vom Vater oder dem anderen Elternteil (§ 36 Abs. 7) bekannt gegebene Namen;allenfalls von der Mutter oder allenfalls vom Vater oder dem anderen Elternteil (Paragraph 36, Absatz 7,) bekannt gegebene Namen;
allenfalls das Geschlecht des Kindes;
den Tag und allenfalls Ort der Fehlgeburt des Kindes;
die Namen der Mutter und allenfalls des Vaters oder anderen Elternteils (§ 36 Abs. 7);die Namen der Mutter und allenfalls des Vaters oder anderen Elternteils (Paragraph 36, Absatz 7,);
das Datum der Ausstellung;
die Namen des Standesbeamten.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Dokumentnummer
NOR40257939