Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 343/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 23/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
Allgemeingenehmigungen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Einer Allgemeingenehmigung unterliegen Verbringungsvorgänge gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 bis 5 AußWG 2011 innerhalb der Europäischen Union.Einer Allgemeingenehmigung unterliegen Verbringungsvorgänge gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 AußWG 2011 innerhalb der Europäischen Union.
(2)Absatz 2,Einer Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Abs. 1 genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, bei denen bis zu fünf Stück Schusswaffen, die dem Waffengesetz 1996 - WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2008, unterliegen, durch Personen oder Gesellschaften, die eine Gewerbeberechtigung zum Handel mit derartigen Waffen besitzen, verbracht werden.Einer Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Absatz eins, genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, bei denen bis zu fünf Stück Schusswaffen, die dem Waffengesetz 1996 - WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, unterliegen, durch Personen oder Gesellschaften, die eine Gewerbeberechtigung zum Handel mit derartigen Waffen besitzen, verbracht werden. (3)Absatz 3,Für Allgemeingenehmigungen gemäß den Abs. 1 und 2 mit Ausnahme der Allgemeingenehmigungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 AußWG 2011 gelten Ausfuhrbeschränkungen in die in der Anlage 1 genannten Drittstaaten.Für Allgemeingenehmigungen gemäß den Absatz eins und 2 mit Ausnahme der Allgemeingenehmigungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, AußWG 2011 gelten Ausfuhrbeschränkungen in die in der Anlage 1 genannten Drittstaaten.
(4)Absatz 4,Eine Allgemeingenehmigung gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 AußWG 2011 darf verwendet werden, wenn entwederEine Allgemeingenehmigung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, AußWG 2011 darf verwendet werden, wenn entweder
eine Erklärung des Empfängers vorliegt, mit der bescheinigt wird, dass die im Rahmen dieser Genehmigung verbrachten Bestandteile in seine eigenen Güter integriert sind oder integriert werden sollen und daher als solche zu einem späteren Zeitpunkt nicht wieder selbständig verbracht oder ausgeführt werden können, es sei denn zum Zweck der Wartung oder Reparatur, oder
die in Abs. 3 genannten Ausfuhrbeschränkungen eingehalten werden.die in Absatz 3, genannten Ausfuhrbeschränkungen eingehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016
Dokumentnummer
NOR40147180