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§ 8 1. AußWV 2011

Fassungen
ab 07.10.2023 — BGBl. II Nr. 298/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute07.10.2023 § → § BGBl. II Nr. 298/2023
§ 818.12.201506.10.2023 § → § BGBl. II Nr. 430/2015
§ 810.01.201317.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 23/2013
§ 801.07.201209.01.2013 BGBl. II Nr. 343/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

07.10.2023BGBl. II Nr. 298/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

1. AußWV 2011

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Allgemeingenehmigungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Einer Allgemeingenehmigung unterliegen Verbringungsvorgänge gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 AußWG 2011 innerhalb der Europäischen Union.
  2. Absatz 2,Einer Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Absatz eins, genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, für die ein Erlaubnisschein gemäß Paragraph 37, Absatz eins, oder eine Genehmigung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung ausgestellt wurde.
  3. Absatz 2 a,Einer Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Absatz eins, genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, bei denen Technologie in das Versendungsland zurück verbracht wird, die mit Eintragungen ergänzt worden ist, die weder alleine noch in Verbindung mit der wiederauszuführenden Unterlage eine Nutzung erlauben, die über die vor der Ergänzung bestehende Nutzungsmöglichkeit hinausgeht.
  4. Absatz 2 b,Einer Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Absatz eins, genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, bei denen Güter verbracht werden, die unter die Position ML 6 der in Paragraph eins, der 2. AußWV 2019 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verteidigungsgüterliste fallen.
  5. Absatz 2 c,Einer Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Absatz eins, genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, bei denen
    1. Ziffer eins
      Güter zum Zweck einer in Absatz 2 d, angeführten Maßnahme in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht oder
    2. Ziffer 2
      nach einer in Absatz 2 d, angeführten Maßnahme im Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat zurückgesendet werden,
    sofern die Güter an den ursprünglichen Versender zurückgeschickt werden.
  6. Absatz 2 d,Vorgänge im Sinne von Absatz 2 c, sind:
    1. Ziffer eins
      Kalibrierung,
    2. Ziffer 2
      Oberflächenbehandlung,
    3. Ziffer 3
      Tests oder Erprobung und
    4. Ziffer 4
      Begutachtung,
    sofern es durch einen derartigen Vorgang nicht zu einer Steigerung der technischen Leistungsmerkmale des Gutes kommt.
  7. Absatz 3,Für Allgemeingenehmigungen gemäß den Absatz eins bis 2 c mit Ausnahme der Allgemeingenehmigungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, AußWG 2011 gelten Ausfuhrbeschränkungen in die in Anlage 1 zur 2. AußWV 2019 in der jeweils geltenden Fassung genannten Drittstaaten.
  8. Absatz 4,Eine Allgemeingenehmigung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, AußWG 2011 darf verwendet werden, wenn entweder
    1. Ziffer eins
      eine Erklärung des Empfängers vorliegt, mit der bescheinigt wird, dass die im Rahmen dieser Genehmigung verbrachten Bestandteile in seine eigenen Güter integriert sind oder integriert werden sollen und daher als solche zu einem späteren Zeitpunkt nicht wieder selbständig verbracht oder ausgeführt werden können, es sei denn zum Zweck der Wartung oder Reparatur, oder
    2. Ziffer 2
      die in Absatz 3, genannten Ausfuhrbeschränkungen eingehalten werden.

Im RIS seit

09.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

20007504

Dokumentnummer

NOR40256133